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Zuletzt aktualisiert: 02.02.2009 um 18:04 UhrKommentare

Anzeigen nur von Privatpersonen

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg muss als Behörde die Einhaltung des Nichtraucherschutzes nicht kontrollieren. Auch die Polizei hat diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht.

Seit 1. Jänner 2009 gilt österreichweit das "Tabakgesetz" für die Gastronomie

Foto © APA/SujetSeit 1. Jänner 2009 gilt österreichweit das "Tabakgesetz" für die Gastronomie

Seit 1. Jänner 2009 gilt österreichweit das "Tabakgesetz" für die Gastronomie inklusive der Sanktionen und Kennzeichnungs-Verpflichtungen. Auch im Bezirk Voitsberg darf nicht mehr überall geraucht werden, erste Vergehen wurden bereits zur Anzeige gebracht.

Verordnung. "In Bezug auf die Einhaltung der neuen Verordnung gibt es für die Behörde keinen gesetzlichen Auftrag. Daher gibt es von unserer Seite her keine Kontrollen", erklärt Hannes Peißl, Bezirkshauptmann in Voitsberg. Eine Verwaltungsstrafanzeige muss von Privatpersonen erstattet werden. "Das kann entweder schriftlich erledigt werden oder derjenige spricht bei uns vor", ergänzt Peißl. Die Bezirkshauptmannschaft setzt sich daraufhin mit der Anzeige auseinander und kontaktiert jene Person, die sich nicht an die Vorschrift gehalten haben soll. Dabei ist es wichtig, zu beachten, dass die Polizei diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht hat.

Zwei Anzeigen. "Bisher sind mir im gesamten Bezirk Voitsberg nur zwei Fälle bekannt", so Peißl. Angezeigt können entweder Einzelpersonen werden, die in einem Nichtraucherbereich trotzdem zur Zigarette greifen, oder Gastronomen, die zum Beispiel einen rauchenden Gast nicht auf das Verbot aufmerksam machen. Auch nicht ausgeschilderte Nichtraucherbereiche können eine Strafe zur Folge haben. "Hier gibt es unterschiedliche Strafrahmen - bei Rauchern liegt er zwischen 100 und 1000 Euro, bei Gaststättenbetreibern sogar bis 10.000 Euro", weiß Peißl.

Unterschiede. Folgende Unterschiede gilt es zu beachten: Einerseits den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte, wie Amtsgebäude, Schulen oder Büroräume, Nichtraucherschutz in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung, wie zum Beispiel Unterrichts- und Fortbildungszwecke, und Nichtraucherschutz in der Gastronomie. Bei Letztgenanntem gelten jedoch drei Ausnahmen, die in der Novelle zum Tabakgesetz nachgelesen werden können. Diese Ausnahmefälle sorgten anfangs unter den Gewerbetreibenden für Verwirrung.

Information. Vor Inkrafttreten des neuen "Tabakgesetzes" Ende des vergangenen Jahres haben noch einige Gastronomen über die Bezirkshauptmannschaft Informationen über den Nichtraucherschutz eingeholt. "Inzwischen scheinen fast alle offenen Fragen geklärt zu sein. Seitens der Wirtschaftskammer wurde zu diesem Thema eine Informationsveranstaltung angeboten, die sehr gut besucht worden ist." Wie die Anzahl der Anzeigen zeigt, wird das Nichtraucher-Gesetz im urbanen Bereich öfters missachtet. "Ich glaube, dass heuer nicht mehr allzu viele Fälle gemeldet werden. Das hängt auch stark von der Bevölkerung ab", so Peißl.

CHRISTIANE FRÜHWIRTH

Fakten

Absolute Nichtraucher-Länder unter anderen Italien, Norwegen, Schottland, England, Wales, Nordirland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Griechenland, Irland.

Österreich. "Tabakgesetz" seit 1. Jänner 2009.

Ausnahmen. Kein Rauchverbot im Freien (Schanigärten ), bei Zeltfesten und in privaten Häusern, Wohnungen und Trafiken.

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