Landesjägerschaft: Tödlicher Vorfall war vermeidbar
Karl Sirowatka von der steirischen Landesjägerschaft kritisiert das unverantwortliche Verhalten der Tierbesitzer, sieht darin aber keinen Grund für die tödlichen Schüsse. Der "Aktive Tierschutz" ist empört und spricht von "nicht zu rechtfertigender" Tat.

Foto © PrivatTorsten J. mit seinem Hund Legolas
Die Berichterstattung über einen in Pichla bei Kapfenstein von einem Jäger erschossenen Pitbull löste eine emotionale Diskussion aus. Herbert Oster, Präsident des Vereins "Aktiver Tierschutz Steiermark" zeigte sich empört und erklärte, dass die Tötung des sechsjährigen American Pitbull Legolas "nicht zu rechtfertigen ist". Oster weiter: "Sofort zu schießen, weil irgendwo in der Straße Hunde herumlaufen, ist absolut nicht in Ordnung." Der Schuss wäre nur zu rechtfertigen gewesen, wenn Anton H. die beiden Hunde von Emanuel L. und Thorsten J. beim Wildern erwischt hätte. Ein Umstand, der laut Polizei auszuschließen ist.
"Ich habe den Jäger gerufen, weil die beiden Hunde eine halbe Stunde lang einfach in den Straßen herumgestreunt sind", sagt Regina N., eine Bewohnerin von Pichla. Gejagt sollen die beiden Hunde aber nicht haben. "Angst hatte ich trotzdem", so Regina N. "Man hört von diesen Kampfhunden ja immer so schlimme Sachen und ich hab ein kleines Enkerl". Zusätzlich verunsichert war N. durch einen Vorfall, der sich vor kurzer Zeit in Pichla zugetragen haben soll. Der Stefford Shire Bull Terrier von Emanuel L. soll zwei Ziegen eines Nachbars gerissen haben. Der Polizei wurde dieser Vorfall gemeldet. "Selbst wenn das passiert wäre, kann der eine Fall nicht auf den anderen übergewälzt werden und einfach ein anderer Hund abgeschossen werden", erklärt Tierschutzpräsident Oster.
Auch für Karl Sirowatka von der steirischen Landesjägerschaft gibt es "in diesem Fall keinen Grund für den Jäger, zu schießen". Er verweist auf das steiermärkische Jagdgesetz, in dem es wörtlich heißt: "Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, (...), dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden."
Jäger fühlte sich bedroht
Wie nun bekannt wurde, dürfte sich der Jäger von dem sechsjährigen American Pitbull von Thorsten J. bedroht gefühlt haben. Anton H. wollte den Hund durch Rufen vertreiben, doch der Hund rannte auf ihn zu. Rund acht Meter bevor ihn der Hund erreicht hätte, drückte H. ab. Bei der Polizei gab Anton H. an, aus Notwehr gehandelt zu haben. Auf Anfrage der Kleine Zeitung Digital war Anton H. nicht dazu breit, zum Vorfall Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun, ob die Schüsse gerechtfertig waren.
Sirowatka ist der Überzeugung, dass es nicht zu diesem Zwischenfall hätte kommen müssen. "Es ist nicht Sache des Jägers, herumlaufende Hunde zu erschießen", so Sirowatka. Er hätte vielmehr Regina N. darauf aufmerksam machen sollen, dass sie sich an die Polizei, die Bezirkshauptmannschaft, den Amtstierarzt oder an den aktiven Tierschutz hätte wenden müssen. "Dem Jäger alleine die Schuld an dem Vorfall zu geben, ist nicht gerecht", ergreift Sirowatka Partei für Anton H. "Hätten sich die Tierhalter verantwortungsvoll verhalten, wäre der Hund heute noch am Leben." Damit spielt Sirowatka auf das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz an, wonach Hunde an öffentlich zugänglichen Orten entweder einen Maulkorb tragen müssen oder an der Leine zu führen sind. Sirowatka sieht in der Missachtung des Gesetzes "den eigentlichen Auslöser dieses Malheurs".
Verärgert zeigt sich Sirowatka darüber, dass durch diesen Vorfall nun auf die gesamte Jägerschaft ein schlechtes Licht fällt. Seit Jahren appelliere man an die Vernunft der Jäger, keine Hunde und Katzen zu schießen. In Zusammenarbeit mit dem aktiven Tierschutz wurden landesweit Formulare aufgelegt, um Fälle von herumstreunenden Hunden zu melden. Ein Tierinspektor nimmt sich der Problemfälle an.
Features
Auszug aus dem steiermärkischen Jagdgesetzt
§ 60 Revierende Hunde und umherstreifende Katzen
(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15.September bis 15.März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.
(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.








