Bewilligung schützt nicht vor Abbruchbescheid
Triebener errichtete mit Zustimmung der Gemeinde Zubau auf seinem Grundstück. Jetzt soll er die Blockhütte wieder abreißen.

Foto © PrivatDas umstrittene Blockhaus befindet sich oberhalb des Wohnhauses, das Grundstück grenzt an den Lorenzenbach und befindet sich in der Roten Zone
Für die Anfahrt zu dem Anwesen in St.Lorenzen bei Trieben, wo sich höchstens noch Fuchs und Hase eine gute Nacht wünschen, braucht's entweder einen Geländewagen oder gute Nerven, am besten beides. Die wenigen (leer stehenden) Gebäude sind Überbleibsel des Bergbaus, eines der Häuser hat Günter Schöttl gekauft und hat sich in seiner Einsiedelei eingerichtet. Mit der Beschaulichkeit war's aber schlagartig vorbei, nachdem er auf seinem Grundstück zum Zweck der Brennstofflagerung ein kleines Blockhaus errichtete. "Auf dem Dach will ich außerdem Sonnenkollektoren anbringen, weil ich da herinnen keinen Strom habe, und auf ein Dieselaggregat angewiesen bin", erklärt Günter Schöttl.
Im Jahr 2008 wurde er bei der Gemeinde Trieben vorstellig, erläuterte dort sein Bauvorhaben, und erhielt nach seiner Darstellung vom ehemaligen Amtsvorstand auch noch Tipps, wie er das Ansuchen zu formulieren habe. Selbiges richtete er an den Bürgermeister und fügte auch noch ein Bild bei, wie das Blockhaus im Ausmaß von 5 mal 5 Metern aussehen wird. Am 25. Februar 2008 erfolgte per Einschreiben die Baufreistellung durch die Gemeinde, versehen mit dem Zusatz, dass das Vorhaben "bewilligungsfrei" sei und die Baubehörde diese "Bauausführung zur Kenntnis nimmt". Gleichzeitig wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,30 Euro eingehoben. Günter Schöttl baute die Hütte, nahezu ident wie auf dem Foto zum Ansuchen dokumentiert, nur eine Spur kleiner. Die Freude währte aber nur rund ein Jahr, denn im April 2009 flatterte dem Arbeiter plötzlich ein Abbruchbescheid von der Gemeinde ins Haus. In der Begründung heißt es, dass sich der Bauplatz und die gesamte Grundparzelle samt Wohnhaus "innerhalb der roten Gefahrenzone des Lorenzenbaches befinden."
Kurios: Im selben Schreiben, wenige Zeilen später, steht zu lesen, "dass zum Zeitpunkt der Baufreistellung dieses Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan nicht als Gefahrenzone ausgewiesen war". Außerdem wird angeführt, dass ein Beseitigungsauftrag "unbedingt erforderlich ist, da ansonsten ein Hinderungsgrund für den Empfang von Fördermitteln laut Wasserbaugesetz ausgesprochen wird."
Aufwendige Verfahren
Der Streit wird mittlerweile per Gericht ausgetragen. "Mein Mandant hat nichts falsch gemacht, bleibt jetzt aber trotzdem über", befürchtet Michaela Hämmerle, die Anwältin des Betroffenen. Die Gemeinde habe außergerichtlich zwar 3000 Euro Schadenersatz zugesagt, davon sollen aber die Hälfte für entstandene Kosten abgezogen werden.
"Ich hatte für die Errichtung einen Aufwand von 7000, 8000 Euro, außerdem geht's nicht nur ums Geld, ich brauche diese Hütte auch", erklärt dazu Günter Schöttl. Die Rechtsanwältin sieht zwar gute Chancen für ihren Mandanten, würde man die Verfahren bis zum bitteren Ende über den Verwaltungsgerichtshof bis zu einer anschließenden Amtshaftungsklage hin durchziehen, "aber das dauert Jahre, bis das abgeschlossen ist, und durch den Instanzenzug entsteht keine aufschiebende Wirkung des Abbruchbescheides", führt Hämmerle aus.
Bürgermeister Helmut Schöttl, der diese Sache von seinem Vorgänger Harald Stangl und dem einstigen Amtsvorstand geerbt hat, weiß wie verfahren die Situation ist. "Wir bemühen uns wirklich um eine Lösung in Richtung Schadensgutmachung, aber es ist nicht einfach, auch nicht aufgrund der bekannten Finanzlage der Stadt." Auf die Frage, ob er die Einschätzung teile, dass der Grundbesitzer keinen Fehler gemacht habe, antwortet Schöttl diplomatisch: "Das Verschulden wird wo anders zu suchen sein."
Das Verhängnis nahm seinen Lauf bereits mit der Baufreistellung, in dem auf ein "bewilligungsfreies Vorhaben" erkannt wurde. "Für dieses Objekt wäre ein Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen. Aber dieses Versäumnis kann wohl nicht meinem Mandanten zugerechnet werden", ärgert sich Hämmerle. Fazit: Günter Schöttl hat entgegen seinem guten Glauben ein nicht genehmigtes Bauwerk in der Roten Zone auf seinem Grund stehen und sieht sich in teure Rechtsauseinandersetzungen gezwungen. Ende offen.







