Lücke im Gesetz birgt Gefahr für Lehrlinge
Nach sexueller Belästigung eines Lehrlings wurde Ausbildungsberechtigung entzogen. Jetzt arbeitet in dem Gastbetrieb wieder ein Lehrling. Eine einfache Firmenumgründung macht es möglich. Prüfung läuft.

Foto © Helmut Weichselbraun
Der Lehrherr des Gastbetriebes im Salzkammergut nötigte die Auszubildende, ihm Unterwäsche vorzuführen, griff dem Mädchen an den Busen und legte sich sogar zu der Minderjährigen ins Bett. Diese Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2006, aufgeflogen ist die sexuelle Belästigung erst nach geraumer Zeit, nach dem sich das Mädchen ihrem Freund anvertraute, dieser die Mutter informierte und Anzeige bei der Polizei erstattet wurde.
Verurteilt. Der Wirt wurde mittlerweile rechtskräftig verurteilt und schon bei Einleitung des Strafverfahrens wurde ihm die Genehmigung zur Lehrlingsausbildung entzogen. Jetzt wurde in diesem Betrieb ein neuer Lehrling aufgenommen, möglich wurde dies durch eine einfache Firmenumgründung und - wie die Arbeiterkammer meint - eine Gesetzeslücke: "Die Ausbildungsberechtigung ist an die Gewerbeberechtigung gebunden", erklärt Ursula Strohmayer, Leiterin der Abteilung Lehrlings- und Jugendschutz der steirischen Arbeiterkammer. Wenn sich diese ändert, kann wieder um Ausbildungsgenehmigung angesucht werden, unbeschadet, ob der Belästiger noch im Betrieb ist." Nach Ansicht der AK sollte das Gesetz geändert werden, nicht dem Gewerbeberechtigten, sondern dem Betrieb selbst sollte die Ausbildungsberechtigung entzogen werden. Eine entsprechende Initiative wurde bereits gestartet.
Auf den Namen der Frau. Im vorliegenden Fall wurde das Einzelunternehmen in eine KG umgegründet, diese läuft auf den Namen der Frau, der Wirt scheint als Kommanditist auf. Gottfried Krainer, Leiter der bei der Wirtschaftskammer angesiedelten Lehrlingsstelle, kennt die Causa: "Ich kann versichern, dass wir ganz genau prüfen. Auf jeden Fall trifft die Frau eine erhöhte Sorgfaltspflicht." Sollte eine Genehmigung erteilt werden, werde man den Betrieb sehr genau im Auge behalten, so Krainer.
Männlicher Lehrling. Diesmal handelt es sich um einen männlichen Lehrling. Aber ist die Genehmigung erst einmal erteilt, hindert den Betrieb nichts daran, auch wieder ein Mädchen einzustellen.









