Streitfall: Wer soll für neuen Boiler zahlen?
Mieterin suchte bei Stadtgemeinde Leoben um Kostenersatz für Erneuerung des Boilers an. Ansuchen wegen rechtlicher "Grauzone" abgelehnt.

Foto © APWer zahlt? Diese Frage führt häufig zu Differenzen zwischen Mietern und Vermietern
Ich habe in der Wohnung den Warmwasserboiler erneuern lassen und dann um einen Ersatz der Kosten bei der Stadtgemeinde Leoben als Vermieterin angesucht", erzählt eine Leobenerin. Mehr als 1500 Euro habe sie bezahlt. Aus den Medien habe sie erfahren, dass die Kosten nach dem jüngsten Urteil des Obersten Gerichtshofes Sache des Vermieters seien. "In einem lapidaren Schreiben wurde mir daraufhin mitgeteilt, dass mein Ansuchen um den Ersatz der Kosten wegen einer nach wie vor unklaren Rechtssituation abgelehnt wird", erzählt die Mieterin.
Grauzone.
Die Berichterstattung in den Medien habe das jüngste Urteil des OGH nicht richtig interpretiert, meint Gerhard Griessacher, Leiter des Referats für Wohn- und Geschäftsgebäude der Stadtgemeinde Leoben. Auch nach diesem Urteil gebe es nämlich trotz anders lautender Berichte "einen Graubereich, für den niemand zuständig ist. Um es kurz und bündig zusammenzufassen: Der Mieter braucht die Erneuerung eines Boilers nicht zu bezahlen, der Vermieter darf nicht."
Wartung. Der Mieter sei zwar laut Paragraph Acht des Mietrechtsgesetzes für die Wartung zuständig und nicht mehr. Aber: "Paragraph drei schreibt dem Vermieter verpflichtend vor, alles zu übernehmen, was allgemeine Teile des Hauses, ernste Schäden und gesundheitsgefährdende Zustände betrifft - wie etwa Rohre aus Blei oder Asbestteile", so Griessacher. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Kosten für die Erneuerung eines Boilers aus der Instandhaltungsreserve abzudecken und bei der Jahresendabrechnung anteilig auf alle Mieter aufzuteilen.
Boiler kaputt.
Wenn in einer Wohnung der Boiler kaputt sei, könne der Mieter ein "Mietzins-Minderungsbegehren" stellen, solange bis der Boiler repariert sei: "Das gilt allerdings nur in Kategorie A-Wohnungen. In geringeren Kategorien, wo es keinen Boiler geben muss, ist sowieso der Mieter für das Gerät zuständig." Habe der Mieter den Boiler bereits erneuert, sei der Anspruch auf eine derartige Mietzins-Minderung verwirkt, betont Griessacher. Diese Grauzone sei eine Angelegenheit, mit der zurzeit wohl alle Vermieter und Verwalter in ganz Österreich zu kämpfen haben, vermutet Griessacher: "Man kann nur abwarten, bis die ersten Einzelentscheidungen vor Gericht durchgefochten wurden."
Notfalls Klagen.
Peter Kieswetter, Mietrechtsexperte der Arbeiterkammer Graz meint dazu: "Noch eindeutiger kann die rechtliche Situation unserer Meinung nach nicht sein. Die Erhaltungspflicht für mit vermietete Gegenstände kann von gewerblichen Vermietern nicht zur Gänze auf die Mieter überwälzt werden. Wir empfehlen allen Mietern, den Vermieter vor der Reparatur aufzufordern, das zu übernehmen. Wenn das abgelehnt wird, empfehlen wir dem Mieter, die Arbeiten durchführen zu lassen und dem Vermieter die Rechnung mit einer neuerlichen Aufforderung zu schicken." Notfalls müsse der Mieter sein Recht mit einer Klage geltend machen.















