Das Gutachten bringt weitere Diskussionen
Bislang gibt es nur das Gutachten von Universitätsprofessor Franz Merli zum Anhaltezentrum in Leoben. Ein Gegengutachten, wie schon kolportiert wird, gibt es noch nicht.

Foto © APAMaria Fekter (ÖVP)
ANDREA SEEBACHER, ANDREAS SCHÖBERL
Die Diskussionen rund um das Polizeianhaltezentrum in Leoben werden auch in der nächsten Zeit trotz des Gutachtens des Grazer Universitätsprofessors Franz Merli nicht verstummen. Dieses Gutachten besagt, wie berichtet, dass ein Anhaltezentrum im Wohngebiet nicht dem Raumordnungsgesetz entspreche. Nun plötzlich kommt ein Gegengutachten, angeblich erstellt vom Grazer Universitätsprofessor Gerhart Wielinger, ins Spiel, der auch als Landesamtsdirektor tätig war. Dazu Wielinger: "Ich habe kein Gutachten erstellt. Ich kann nicht auf der einen Seite im Menschenrechtsbeirat wirken, und auf der anderen Seite einen Persil-Schein für das Anhaltezentrum ausstellen", so Wielinger. Es habe bei ihm auch niemand ein Gutachten in Auftrag gegeben. Es habe nur den Auftrag der Stadt Leoben für das Gutachten gegeben, das von seinem Kollegen Merli erstellt worden ist.
"Ich kenne den Inhalt dieses Gutachtens nicht. Ich habe mich mit dem Amt der Landesregierung in Verbindung gesetzt, und die Auffassung der Raumordnung dort ist der von Merli entgegengesetzt", so Wielinger. Das, was von diesem Gutachten an die Öffentlichkeit gedrungen sei, widerspreche zwar auch seiner Auffassung, doch sei die Raumordnung nicht sein Fachgebiet.
Humanes
Im Menschenrechtsbeirat gehe es darum, für die Menschen im Anhaltezentrum ein Höchstmaß an Bewegungsfreiheit innerhalb des Zentrums zu ermöglichen und die Belastungen für die Betroffenen, die ja nicht straffällig geworden seien, so gering wie möglich zu halten. Es gehe auch darum, diese zu beschäftigen und menschliche Bedingungen zu schaffen. Hinaus dürfe aus dem Anhaltezentrum aber niemand.
"Im Menschenrechtsbeirat geht es nicht um die Standortfrage, sondern darum, Unmenschlichkeiten zu verhindern, die etwa aufgrund von Platzmangel entstehen. Die Verhältnisse in den Anhaltezentren sind unterschiedlich. In Graz gibt es beispielsweise keine Probleme, da es hier engagiertes Personal gibt", so der Rechtsexperte. Für Leoben spreche auch die adäquate medizinische Versorgung, da es Fachärzte in der Stadt gebe. "Ein Anhaltezentrum hinter den sieben Bergen zu bauen, ist indiskutabel. Man braucht die Vorteile einer größeren Stadt", so Wielinger.
Gestern meldete sich erneut FP-Mann Udo Grollitsch zum Thema und dem Gutachten, das bisher unveröffentlicht geblieben sei. "Das Ministerium stellt das Gutachten in Frage, wohl wissend, dass damit auch das Justizzentrum wider die Raumordnung errichtet worden ist", so Grollitsch.
Bürgermeister Matthias Konrad möchte das Gutachten nicht ausbreiten: "Ich sehe keinen Handlungsbedarf, weil das Gutachten ein Aktenteil ist." Es sei eine fundierte Rechtsmeinung, auf die man sich stütze. "Wir müssen weiter sehen, ob dieses Gutachten Recht behält oder nicht. Vielleicht gibt es in Zukunft gesetzliche Änderungen."
Kommentar
Fakten
Gutachten ist als Teil der Akten nicht öffentlich
LEOBEN. In den vergangenen Tagen tauchte die Kritik auf, dass das Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Franz Merli von den Verantwortlichen der Stadtgemeinde Leoben unter Verschluss gehalten werde. "Bei diesem Gutachten handelt es sich um einen hoheitlichen Akt, der genauen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Dieser Akt ist nicht dazu bestimmt, öffentlich gemacht zu werden", erläutert Willibald Baumgartner, Leiter der Rechtsabteilung der Stadtgemeinde. Vor der Präsentation der zentralen Punkte des Rechtsgutachtens habe er den Klubobleuten aller Fraktionen die wesentlichen Passagen verlesen: "Außerdem habe ich alle Fragen beantwortet und die Klubobleute umfassend über das Ergebnis informiert", betont Baumgartner.
Fakten
Schubhaft ist die Festnahme und Anhaltung von Frem den mit dem Ziel, die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung aus beziehungsweise durch Österreich zu sichern. Schubhaft kann über Fremde verhängt werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, einer Ausweisung oder einer Abschiebung zu sichern etwa nach einem negativen Asylbe scheid. Schubhaft hat grund sätzlich so kurz wie möglich zu dauern. Bei Schubhaft handelt es sich juristisch gesehen um keine (Straf-)Haft, sondern um eine Anhaltung. Es bedarf keiner richterlichen Anordnung.














-Anzeigen
