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Zuletzt aktualisiert: 04.08.2009 um 11:17 UhrKommentare

Abgestürzte Wunschlaterne löste Großeinsatz aus

Augenzeugen sahen in Übersbach einen rauchenden Heißluftballon abstürzen. 65 Männer im Einsatz - Ballon entpuppte sich als "Skylight".

"Skylights" müssen in Österreich von der Austro Control bewilligt werden

Foto © APA/Sujet"Skylights" müssen in Österreich von der Austro Control bewilligt werden

Eine abgestürzte Wunschlaterne löste Montagabend im Bezirk Fürstenfeld einen Großeinsatz von Polizei und Feuerwehr aus.

Suchaktion

Gegen 18:47 Uhr meldeten zwei Augenzeugen, dass in einem Waldstück in Übersbach ein rauchender Heißluftballon plötzlich abgesackt und dann abgestürzt sei. Weder die Flugsicherung Austro Control in Graz noch Anbieter von Ballonfahrten konnten aber auf Nachfrage eine Ballonfahrt in diesem Gebiet bestätigen.

Dennoch wurde eine Suchaktion mit 65 Mann der Feuerwehren Söchau und Übersbach, Einsatzkräften der Polizei und mit Unterstützung eines Flächenflugzeuges eingeleitet.

"Skylight"

Die Suche nach dem Flugobjekt wurde schließlich gegen 20:45 Uhr erfolglos abgebrochen, nachdem sich weitere Zeugen meldeten, die mit großer Wahrscheinlichkeit eine Wunschlaterne und keinen Heißluftballon beobachtet hatten. Der unbekannte Verursacher, der das "Skylight" gestartet hatte, konnte nicht ausgeforscht werden. Auch die Wunschlaterne konnte nicht aufgefunden werden.


Audio

Antenne Rechtliche Situation zu Skylaternen

Audio

Antenne Gerald Freitag von der FF Übersbach zum Einsatz

Gesetzliche Lage

Übersteigt eine Skylaterne die 150-Meter-Grenze, bedarf es einer Genehmigung der Austro Control.
In Österreich ist gemäß Paragraph 128 des Luftfahrtgesetzes das Steigenlassen einer größeren Anzahl von Skylaternen, Chinaballons, Skylights, Wishwhisper und ähnliche Himmelslaternen, innerhalb von Sicherheitszonen wie Zivilflughäfen und -plätzen generell verboten.
Außerhalb der Sicherheitszonen bedarf es einer Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Bei Skylaternen würde die Austro Control auf interne Anfrage des Landeshauptmannes eine Genehmigung verweigern.

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