Ergebnis des Vortestgeräts gilt nicht bei Führerscheinentzug
Verwaltungsgerichtshof hob Bescheid auf, nachdem Lenker bei Hartberg mit 1,88 Promille - laut Alko-Vortestgerät - Lenkberechtigung entzogen wurde.

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Der Messwert eines Alkohol-Vortestgerätes reicht nicht aus, um einen vermutlich alkoholisierten Autofahrer den Führerschein zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat einem Polizeibeamten, der für fünf Monate den Schein abgeben musste, weil er nach einem Unfall laut Vortestgerät 1,88 Promille Alkohol im Blut hatte, recht gegeben: Nur mit einem geeichten Alkomat darf die Alkoholisierung festgestellt werden. Der Bund muss dem Mann mehr als 1.200 Euro ersetzen, befand der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil.
Fahrzeuglenker. Bereits am 17. Oktober 2007 hat der betroffene Fahrzeuglenker auf der Südautobahn (A2) einen Auffahrunfall mit Sachschaden verursacht. Den Beamten der Autobahnstreife Hartberg sind beim Unfalllenker Alkoholisierungs-Symptome aufgefallen, woraufhin sie die Atemluft mit einem Alko-Vortestgerät überprüften. Festgestellt wurde ein Wert von 1,88 Promille (0,94 mg/l) Alkoholgehalt. Der "Kollege" weigerte sich auf die Autobahnpolizeiinspektion Hartberg mitzukommen, um einen Alkomattest durchführen zu lassen.
Führerschein. In Folge wurde dem Mann der Führerschein für fünf Monate abgenommen und eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt. Laut Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) fehlte dem Fahrzeuglenker schon allein wegen des durch das Vortestgerät ermittelten Alkoholisierungsgrad die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit. Obwohl ein Vortestgerät nicht geeicht ist, sah der UVS die Messergebnisse als sehr zuverlässig an. Der Fahrzeuglenker bestritt vor dem Verwaltungsgerichtshof aber eine Alkoholisierung. Außerdem brachte er das Argument ein, dass eine Beeinträchtigung nicht allein aus den Messergebnissen eines Vortestgerätes abgeleitet werden dürfe.
Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diesen Standpunkt: Im Gesetz heißt es, "dass die Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mit dem (geeichten) Alkomat vorzunehmen ist". Es wird zum Ausdruck gebracht, dass der Wert mit Vortestgeräten "nicht rechtsrelevant bestimmt" wird, und dass daher bei Vortestgeräten keine Eichpflicht im Sinne des Maß- und Eichgesetzes gegeben sei.
Vortestgeräte. Daher dürfen die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen. Die Entziehung des Führerscheins wurde aufgehoben.
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Fakten
Der Führerschein hätte dem Mann nur dann entzogen werden dürfen, wenn die Alkoholisierung mittel einem geeichtem Alkomat festgestellt worden wäre oder der Lenker dazu zu der nächstgelegenen Dienststelle gebracht worden wäre. Da die Autobahnpolizei Hartberg nicht die nächstgelegene Dienststelle ist, kann dem Autofahrer die Verweigerung mitzukommen, nicht zur angelastet werden, urteilte der Verwaltungs-
gerichtshof.








