FP-Winter darf Grazer Stadtsenatsamt vorerst nicht ausführen
Magistratsdirektion Graz fordert, dass Bürgermeister Nagl an Landtag zur Aufhebung der umstrittenen Bestimmung des Stadtstatuts herantreten soll.

Foto © ReutersSusanne Winter
Die Grazer Magistratsdirektion hat am Freitag
"gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Landes Steiermark"
festgestellt, dass die Bestimmungen des Statutes hinsichtlich
eventueller Aberkennung einer Stadtratsfunktion "mit sehr großer
Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtswidrig sind". Konkret geht es um
die Grazer FPÖ-Stadtchefin Susanne Winter, gegen die die
Staatsanwaltschaft Graz wegen ihrer Islam-Aussagen wegen Verhetzung
und Herabwürdigung religiöser Lehren ermittelt. Laut Direktion werde
der Bürgermeister in Abstimmung mit den Gemeinderatsfraktionen bei
Landesgesetzgeber eine möglichst rasche Aufhebung der
Statutsbestimmung (§ 20 Abs. 4) beantragen.
Folge von Verurteilung. Laut Bundesverfassungsgesetz könne die Ausschließung von der
Wählbarkeit nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
Dieses Prinzip gelte auch für Gemeinden und umfasse nicht nur das
passive Wahlrecht im engeren Sinn, sondern auch das Recht zur
Ausübung eines Mandats. Eine endgültige Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der relevanten Bestimmungen des Statuts könnte
jedoch nur durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen, so die
Magistratsdirektion. Da der Verwaltung eine Prüfung der möglichen
Verfassungswidrigkeit rechtlich nicht zustehe, sei diese Bestimmung
daher vorerst weiterhin anzuwenden, hieß es.
Der Ausweg aus dem Dilemma: Der Grazer Bürgermeister soll an das
Land als Gesetzgeber herantreten, um eine "ehest mögliche Aufhebung
jener Bestimmungen des Statuts beantragen, die in
verfassungsrechtlich bedenklicher Weise Mandatare an der Ausübung
ihres Amtes hindern könnten". Die Aufhebung könnte vom Landtag in
dessen Sitzung am 11. März erfolgen. In Kraft treten könnte dies aber
aufgrund der Fristenläufe erst einige Wochen später.
Winter von Statut betroffen. Daher wäre Winter sowohl nach der Angelobung als Mitglied des
Gemeinderates wie auch des Stadtsenates bis zur Kundmachung der
geplanten Aufhebung von einem Ausübungsverbot betroffen, sollte nicht
die Staatsanwaltschaft vorher "das Verfahren wegen Verhetzung" gegen
sie einstellen. Damit sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Graz
jedoch nicht zu rechnen.
Die Vorgangsweise wäre laut Magistratsdirektion daher, Winter in
der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates - sofern ihre Partei
sie vorschlage - zum Mitglied des Stadtsenates zu wählen und
anzugeloben. Ihr Amt könne sie aber aber wegen des noch in Geltung
befindlichen statutarischen Ausübungsverbotes vorläufig nicht
ausüben. Bis zur Kundmachung der Statuts-Aufhebung könnte sie von
einem anderen Mitglied des Stadtsenates vertreten werden. Winter
erhalte jedoch vom Tag ihrer Angelobung an uneingeschränkt die ihr
als Stadtsenatsreferentin zustehenden Bezüge.
















