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Zuletzt aktualisiert: 22.02.2008 um 15:29 Uhr

FP-Winter darf Grazer Stadtsenatsamt vorerst nicht ausführen

Magistratsdirektion Graz fordert, dass Bürgermeister Nagl an Landtag zur Aufhebung der umstrittenen Bestimmung des Stadtstatuts herantreten soll.

Susanne Winter

Foto © ReutersSusanne Winter

Die Grazer Magistratsdirektion hat am Freitag "gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Landes Steiermark" festgestellt, dass die Bestimmungen des Statutes hinsichtlich eventueller Aberkennung einer Stadtratsfunktion "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtswidrig sind". Konkret geht es um die Grazer FPÖ-Stadtchefin Susanne Winter, gegen die die Staatsanwaltschaft Graz wegen ihrer Islam-Aussagen wegen Verhetzung und Herabwürdigung religiöser Lehren ermittelt. Laut Direktion werde der Bürgermeister in Abstimmung mit den Gemeinderatsfraktionen bei Landesgesetzgeber eine möglichst rasche Aufhebung der Statutsbestimmung (§ 20 Abs. 4) beantragen.

Folge von Verurteilung. Laut Bundesverfassungsgesetz könne die Ausschließung von der Wählbarkeit nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Dieses Prinzip gelte auch für Gemeinden und umfasse nicht nur das passive Wahlrecht im engeren Sinn, sondern auch das Recht zur Ausübung eines Mandats. Eine endgültige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der relevanten Bestimmungen des Statuts könnte jedoch nur durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen, so die Magistratsdirektion. Da der Verwaltung eine Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit rechtlich nicht zustehe, sei diese Bestimmung daher vorerst weiterhin anzuwenden, hieß es.

Der Ausweg aus dem Dilemma: Der Grazer Bürgermeister soll an das Land als Gesetzgeber herantreten, um eine "ehest mögliche Aufhebung jener Bestimmungen des Statuts beantragen, die in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise Mandatare an der Ausübung ihres Amtes hindern könnten". Die Aufhebung könnte vom Landtag in dessen Sitzung am 11. März erfolgen. In Kraft treten könnte dies aber aufgrund der Fristenläufe erst einige Wochen später.

Winter von Statut betroffen. Daher wäre Winter sowohl nach der Angelobung als Mitglied des Gemeinderates wie auch des Stadtsenates bis zur Kundmachung der geplanten Aufhebung von einem Ausübungsverbot betroffen, sollte nicht die Staatsanwaltschaft vorher "das Verfahren wegen Verhetzung" gegen sie einstellen. Damit sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Graz jedoch nicht zu rechnen.

Die Vorgangsweise wäre laut Magistratsdirektion daher, Winter in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates - sofern ihre Partei sie vorschlage - zum Mitglied des Stadtsenates zu wählen und anzugeloben. Ihr Amt könne sie aber aber wegen des noch in Geltung befindlichen statutarischen Ausübungsverbotes vorläufig nicht ausüben. Bis zur Kundmachung der Statuts-Aufhebung könnte sie von einem anderen Mitglied des Stadtsenates vertreten werden. Winter erhalte jedoch vom Tag ihrer Angelobung an uneingeschränkt die ihr als Stadtsenatsreferentin zustehenden Bezüge.


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