Rütteln am zentralen Gerüst des Staates
Zehn Angeklagte müssen sich seit Montag in Graz wegen Verbrechen gegen das Verbostgesetz verantworten. Zentrale Figur ist dabei der Oststeirer Franz Radl.
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Es dauert einige Zeit, bis im Schwurgerichtssaal des Grazer Landesgerichtes Ruhe und Arbeitsatmosphäre einkehrt. Zehn Angeklagte und ihre Anwälte müssen ihren zugewiesenen Platz finden. Die Geschworenen müssen vereidigt werden. Womit das Besondere dieses Prozesses schon umrissen ist: Zehn Angeklagte verantworten sich für Verbrechen gegen das Verbotsgesetz. Der Gesetzgeber hält diese Verbrechen für so schwerwiegend, dass ein Geschworenengericht zuständig ist. Acht der zehn Angeklagten mussten sich vor dem nunmehrigen Vorsitzenden des Senates, Richter Raimund Frei, schon im April für verschiedene Gewalttaten verantworten. Sechs Angeklagte wurden für die Schlägereien verurteilt, zwei freigesprochen - alle Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Verstöße gegen das Verbotsgesetz - Parolen und rechtsradikales Gegröle - wurden ausgeklammert. Sie werden jetzt verhandelt.
Propaganda
Neu hinzugekommen ist der Oststeirer Franz Radl (45). "Er ist die zentrale Figur", betont Staatsanwalt Johannes Winklhofer. "Dieser Mann macht Propaganda." Radl hat zwei Vorstrafen wegen Wiederbetätigung. Ihm wirft die Anklage das Verteilen von einschlägigen Pickerln und Flugblättern und den Besitz einer NS-Propaganda-CD - laut Aufschrift "geeignet für die vierte Schulstufe" - vor. Die Existenz des Vernichtungslagers Treblinka wird darauf geleugnet und das KZ Theresienstadt als "eine Art Idylle" bezeichnet. Außerdem habe er die Homepage "Honsik.com" und eine Nachfolge-Seite betrieben, in der der Völkermord an den Juden verharmlost oder gar geleugnet wurde.
Das Verbotsgesetz gehöre zum "zentralen Gerüst unseres Staates", betont Winklhofer. Ziel vor allem des Angeklagten Radl sei es gewesen, den Nationalsozialismus akzeptabel zu machen. Es sei kein Zufall, dass Radl hier in einer Reihe mit jungen Erwachsenen sitze, neben ihm etwa ein 22-jähriger Maturaschüler aus Wien: "Hier sollten junge Menschen angeworben werden." Wegen des jugendlichen Alters einiger der Angeklagten müssen alle Geschworenen aus pädagogischen Berufen stammen. Sie fordert Winklhofer auf, ihre berufliche Erfahrung einzubringen, um differenzieren zu können. Die Unterschiedlichkeit der Angeklagten wird auch von den Verteidigern betont. Es sei "Nonsens", dass hier Jugendliche, "die mit Parolen provozieren wollten, in einer Reihe mit einem Kaliber wie Franz Radl sitzen", meint etwa Anwalt Bernhard Lehofer.
Der Angeklagte Richard P. - er nennt sich "Student der Rechtswissenschaften" - verliest in seiner Gegenäußerung eine vorbereitete Erklärung. Mit zahlreichen Zitaten will er offenbar die Fehlerhaftigkeit des Verbotsgesetzes argumentieren. Rechtliche Ausführungen gehörten auf die Uni, seien in der Gegenäußerung aber nicht gestattet, unterbricht ihn der Vorsitzende. Nach einigem Hin und Her winkt P. resigniert ab und setzt sich wütend wieder hin. Der Anwalt von Franz Radl will vor allem zwischen nationalsozialistischer Propaganda, die strafbar wäre, und der Gesinnung seines Mandanten unterschieden wissen. "Es gibt keine Einschränkung für unsere Gedanken!" "Darf ich mich noch äußern?", meldet sich Radl zu Wort. Und plötzlich konnte man im Gerichtssaal eine Stecknadel fallen hören. Auch er sei nicht frei von Fehlern und Schuld, bekennt er. Aber die Äußerungen des Staatsanwaltes seien eine "Vermengung von Vermutungen mit Anwürfen gemeiner Art". Er glaube, der weisungsgebundene Staatsanwalt sei selber nicht überzeugt von dem, was er vorbringe. Das sei ein politisches Verfahren.
Das Verfahren geht am Dienstag weiter, bis Ende Mai sind Termine festgesetzt. Zahlreiche Zeugen sind geladen, unter ihnen der im Herbst aus der Haft entlassene Rechtsradikale Gerd Honsik. Ob Honsik, der in Spanien lebt, der Ladung nachkommt, ist offen. Die Angeklagten bekennen sich alle nicht schuldig - bis auf den Maturaschüler: Er sei schuldig, Pickerln besessen, nicht aber, sie auch geklebt zu haben.
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Fakten
Das Verbotsgesetz wurde schon am 8. Mai 1945 von der provisorischen Regierung erlassen und steht im Verfassungsrang. Ziel war, das Verbot der NSDAP und die Entnazifizierung zu regeln. NS-Propaganda fällt unter den Paragrafen 3g. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre, in schweren Fällen 20 Jahre Haft.

















