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Zuletzt aktualisiert: 13.01.2012 um 21:38 UhrKommentare

Druck auf die Raucher steigt

Starker Tobak für die Raucher: Ab Montag werden Zigaretten wieder teurer, und schon bald könnten am Arbeitsplatz statt Glimmstängel nur noch die Köpfe rauchen.

Foto © Erwin Scheriau

Raucherpausen kosten die Betriebe bares Geld und stören den Arbeitsablauf" - mit dieser Aussage sorgt Mario Ohoven, Präsident des deutschen Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, in unserem Nachbarland derzeit für heiße Diskussionen. Er fordert ein Ende von Rauchpausen während der Arbeitszeit. Weitere Wirtschaftsverbände unterstützen dies und nennen das schwedische Konzept einer "rauchfreien Arbeitszeit" als Vorbild.

Bei diesem Thema rauchen mitunter auch die Köpfe in steirischen Unternehmen, wie Thomas Krautzer, Geschäftsführer der Industriellenvereinigung, bestätigt. "In Industriebetrieben rückt das Thema Gesundheit immer stärker in den Vordergrund. Dazu zählt neben Arbeitssicherheit und Alkoholverboten auch das Rauchen." Die Frage nach Rauchverboten werde in den Unternehmen unterschiedlich geregelt, "das wird auf betrieblicher Ebene diskutiert". Thomas Spann, Direktor der Wirtschaftskammer, bestätigt, dass es kein eigenes Gesetz zu dieser Frage gibt. Zwischen 60 und 75 Prozent der steirischen Betriebe haben hier keine eigenen Regelungen getroffen, so Spann. Ein pauschales "gesetzliches Drüberhobeln" hält Spann für nicht sinnvoll.

Nichtraucher benachteiligt?

Zentrale Frage der Debatte: Werden Nichtraucher durch die zusätzlichen Pausen ihrer Raucher-Kollegen in Sachen Arbeitszeit benachteiligt? Auch in der Steiermark gibt es Betriebe, deren rauchende Mitarbeiter vor Rauchpausen bei der Stechuhr ausstechen müssen. Andere, etwa Ikea in Graz Webling, gelten als "rauchfreie Unternehmen", da lässt Schweden grüßen.

Die wohl intensivsten Erfahrungen haben aber die Mitarbeiter des Kärntner Autozulieferers Mahle gemacht, wo es große Widerstände gegeben hat, als plötzlich Angestellte fürs Rauchen ausstechen mussten und Arbeiter nur noch außerhalb der Arbeitszeit rauchen durften. Das habe sogar dazu geführt, dass einige Mitarbeiter von sich aus kündigten, heißt es in der Belegschaft. Mittlerweile jedoch gebe es positive Rückmeldungen - viele Mitarbeiter wurden zu Nichtrauchern. Und ihnen sind die ab Montag teureren Zigarettenpreise (siehe Grafik) wohl egal.

In der Wirtschaftskammer geht man indes davon aus, dass in absehbarer Zeit eine EU-Richtlinie kommt, die ein generelles Rauchverbot in der Arbeitszeit bzw. am Arbeitsplatz vorsieht, so Spann.


Wann darf geraucht werden?

Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit pro Tag ist laut Arbeitszeitgesetz eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten, die jedoch nicht als Arbeitszeit gilt. Diese Pause kann auch zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten betragen. Ob man die Pause nutzt, um etwas zu essen, Kaffee zu trinken oder zu rauchen, ist dem Gesetzgeber egal.

Bei reiner Bildschirmarbeit sind nach 50 Minuten Arbeit zehn Minuten Pause vorgeschrieben, das gilt dann als Arbeitszeit.

Abseits dieser Pausenzeiten ist es in vielen Unternehmen Mitarbeiter aber auch noch erlaubt zu rauchen, bestätigt auch Arbeitsrecht-Juristin Katharina Urleb. Vielfach gebe es aber Betriebsvereinbarungen, in denen festgeschrieben ist, wann es (Raucher-)Pausen gibt, und ob diese als Arbeitszeit gelten oder nicht.

Ein generelles Rauchverbot im Betrieb können Unternehmen über solche Vereinbarungen auch verhängen.

Wo darf geraucht werden?

Das Arbeitnehmerschutzgesetz verpflichtet Betriebe, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden.

Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher in einem Arbeitsraum arbeiten, in dem es keine räumliche Trennung gibt.

Auch in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen sind Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen, entweder durch Rauchverbot oder durch räumliche Trennung.

An öffentlichen Orten (Büros mit Parteienverkehr zu fixen Zeiten, Einkaufszentren, Geschäftslokale) gilt nach dem Tabakgesetz schon seit 2005 ein generelles Rauchverbot

Raucherlaubnis gilt (sofern in Betriebsvereinbarungen nichts anderes ausgemacht ist), wenn ein Arbeitnehmer im Einzelbüro ohne Parteienverkehr bei geschlossener Türe arbeitet; in Fabrikshallen, in denen keine explosionsgefährdete Stoffe verarbeitet werden; in Räumen ohne Parteienverkehr, in denen ausschließlich Raucher arbeiten.

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