Grazerin widerrief Vergewaltigung: Stiefvater schuldlos im Gefängnis
Ein 49-jähriger Grazer soll seit mehr als fünf Jahren unschuldig in Haft sitzen, weil die von seiner Stieftochter behaupteten Vergewaltigungen nie stattgefunden haben sollen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheiterte.

Foto © Kanizaj
Die 25-Jährige wandte sich nun über die "Kronen Zeitung" an die Öffentlichkeit und behauptet, sie habe gelogen. Das Problem: Weil die junge Frau wiederholt durch geänderte und unrichtige Aussagen aufgefallen ist, werden einem neuen Wiederaufnahmeverfahren wenig Chancen eingeräumt - auch wenn der Grazer Anwalt Wolfgang Vacarescu nicht abgeneigt wäre, wieder einen Antrag zu stellen.
Der heute 49-Jährige, der in der Justizanstalt Garsten eine achtjährige Haftstrafe verbüßt, war 2006 von einem Schöffensenat am Grazer Landesgericht verurteilt worden, wobei das Opfer, seine heute 25-jährige Stieftochter, die einzige Belastungszeugin war. Heute tue es ihr leid, wie sie laut Zeitung beteuert: "Ich kann kein normales Leben mehr führen, solange mein Papa unschuldig im Gefängnis sitzt".
Anwalt Vacarescu, der bereits 2009 den Grazer im Wiederaufnahmeverfahren vertrat, glaubt an die Schuldlosigkeit seines Mandanten und kann sich sogar - sollte er wieder bevollmächtigt werden - einen neuerlichen Antrag vorstellen. Er verweist aber auf die Glaubwürdigkeit der Stieftochter, die "krank" sei, "in Richtung Borderline": Die junge Frau hatte ihre Anschuldigungen schon einmal widerrufen, war aber während des laufenden ersten Wiederaufnahmeverfahrens zur ursprünglichen Version zurückgekehrt. Möglicherweise, weil sie eine Verleumdungsklage fürchtete, vermutet der Anwalt - sie war wegen dieses Deliktes schon einmal verurteilt worden. Außerdem habe sie wiederholt unrichtige Aussagen gemacht.
"Kein Handlungsbedarf
Seitens der Justiz sieht man aktuell keinen Handlungsbedarf: Verfahren und Berufung wurden mit Schuldspruch abgeschlossen, 2009/10 gab es ein Wiederaufnahmeverfahren, das durch Dreier-Senate am Landesgericht und am Oberlandesgericht Graz abgewiesen wurde. Offizielle Begründung: "Dem geltenden Gesetz entsprechend wurde ein Antrag des Tatopfers auf Wiederaufnahme zum Vorteil des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen, weil der Gesetzgeber dazu das Tatopfer nicht berechtigt." Die inhaltliche Prüfung sei in einer früheren Entscheidung erfolgt, die zuletzt in Juni 2010 durch das Oberlandesgericht bestätigt wurde.













