Reaktion auf Klage bringt BZÖ-Grosz neue Klage ein
BZÖ-Landeschef Grosz wurde erneut geklagt. Stiftungsvorstand bezieht Kreditschädigungsvorwurf auf in Formulierung hergestellten Zusammenhang. Grosz spricht von direktem "Angriff auf Meinungsfreiheit" und "Verhöhnung".

Foto © APA/SujetBZÖ-Landeschef Grosz wurde erneut geklagt
Der Vorstand der Zukunft Steiermark Privatstiftung der SPÖ hat BZÖ-Landeschef Abg. Gerald Grosz neuerlich geklagt: Wie Grosz am Mittwoch mitteilte, wird die Unterlassung u.a. des Vorhalts, dass sich die SPÖ mit der Klage gegen ihn lächerlich mache, per einstweiliger Verfügung begehrt. Für Grosz ist damit eine Grenze zum direkten Angriff auf Meinungsfreiheit überschritten.
Grosz bezeichnete die neuerliche Klage als "Verhöhnung des Rechtsstaates", um postwendend in einer Aussendung nachzulegen: "In der SPÖ ist angesichts des Stiftungsdebakels und der Lügen des Landeshauptmannes offenbar Angst und Panik ausgebrochen". Außerdem forderte er Voves zum Rücktritt auf: "Ein Landeshauptmann, der jegliche Kritik an seiner Person mit Klagen niederschmettern will, ist an der Spitze der Steiermark untragbar".
In der Klageschrift wird Grosz vom Stiftungsvorsitzenden, dem Wiener Anwalt Leopold Specht, vorgeworfen, in einer Pressekonferenz und in einer Aussendung in Reaktion auf die erste Klage unrichtige Angaben gemacht und "wüste Unterstellungen" geäußert zu haben. Außerdem habe er "kreditschädigende Kritik" am Anwalt geübt. Dabei geht es um die Äußerung, der Rechtsvertreter und Stiftungsvorstand habe in den 1980er-Jahren nachrichtendienstliche Aktivitäten in Italien entfaltet. Dies sei "selbstverständlich nicht der Fall gewesen", so der Jurist.
Wie der steirische BZÖ-Landeschef Gerald Grosz in einer Stellungnahme präzisierte, habe er nie behauptet, Specht hätte "nachrichtendienstliche Aktivitäten" entfaltet. Tatsächlich wird von Specht folgende Aussage von Grosz als kreditschädigend bewertet, wie aus der Klageschrift hervorgeht: "(...) Mich interessiert in diesem Zusammenhang seine Tätigkeit in Italien in den Achtzigerjahren auch in Verbindung mit Untersuchungen des Heeresnachrichtenamtes".
"Aus der Formulierung des Beklagten ist jedenfalls zu schließen, dass der Erstkläger in den Achtzigerjahren in Italien eine Tätigkeit entfaltet hätte, die von nachrichtendienstlicher Relevanz gewesen wäre", so die Begründung Spechts. Aus der Klageschrift geht damit nicht hervor, dass dem Kläger selbst die Entfaltung von nachrichtendienstlichen Aktivitäten vorgehalten wurde, sondern vielmehr die Ausübung einer Tätigkeit von möglicher nachrichtendienstlicher Relevanz.
Nach Grosz' Ansicht sei die von ihm gestellte Frage weder unanständig noch kreditschädigend, zumal Specht Angehöriger des Bundesheeres gewesen sei und das Bundesheer über sämtliche Angehörige Personen- und Verlässlichkeitsdaten führe. Als Abgeordneter zum Nationalrat sei dies von seinem parlamentarischen Anfragerecht umfasst, so Grosz.
















