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Zuletzt aktualisiert: 23.11.2009 um 17:01 UhrKommentare

Sexueller Missbrauch: Steirer vor Gericht

Prozess in Graz: Sexspiele mit 14 holen einen unbescholtenen Mann zehn Jahre nach der Tat ein. Er zeigte sich geständig, dachte damals aber nicht, dass es strafbar sei. Er wurde verurteilt.

Techniker wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht

Foto © KLZ/Erwin ScheriauTechniker wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht

Zu den abstoßendsten Delikten im Strafrecht gehören Sexualdelikte. Die Opfer sind oft ihr Leben lang traumatisiert. Die Strafen sind daher hoch, die Gerichte nicht bekannt dafür, dass sie Sexualstraftäter mit Samthandschuhen anfassen. Ein Grenzfall in mehrfacher Hinsicht beschäftigte einen Schöffensenat am Landesgericht Graz unter Richterin Angelika Hacker. Ein jetzt 25-jähriger unbescholtener Techniker wird von einem Jugendfreund plötzlich sexueller Übergriffe beschuldigt. Zehn Jahre nach der Tat.

Anklage

Was der Angeklagte monatelang mit seinem Freund getan hat, ist nicht gerichtsverwertbar - bis zum 24. 8. 1998. Da wurde der Angeklagte 14 und damit strafmündig. "Unerlaubte gemeinsame Entdeckung der Sexualität", nennt sein Anwalt, was zwischen ihm und seinem Nachbarn (11!) lief. Doch der Staatsanwalt nennt es ab dem 25. 8. "Verbrechen der Unzucht" - und das umfasste laut Gesetz alle sexuellen Handlungen außer Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen. Die nächste Grenze war der 1. 10. 1998, als das neue Sexualstrafrecht in Kraft trat. Plötzlich war das, was der Angeklagte tat, das "Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs" mit einer Strafdrohung für Jugendliche von bis zu fünf Jahren.

"Ich fühle mich schuldig", sagt er etwas verdattert vor Gericht. "Aber ich dachte nicht, dass das, was ich tat, strafbar war." Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, weitere Übergriffe, die das Opfer mit teils medizinisch unmöglichen Details ausgeschmückt hat, in die Anklage aufzunehmen. Der Senat braucht nur Minuten für das Urteil: Schuldig. Fünf Monate Haft bedingt. Der Angeklagte nimmt das Urteil an. Er gilt damit strafrechtlich weiter als unbescholten. Ein Grenzfall.

ALFRED LOBNIK

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