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Zuletzt aktualisiert: 19.11.2009 um 14:52 UhrKommentare

Gericht schützt posthum Haiders Privatsphäre

Einstweilige Verfügung gegen "Bild"-Zeitung und gegen die Zeitung "Österreich", Antrag gegen "News" läuft. Exklusiv: Haider-Anwalt in einer Reaktion "Es geht um Verstöße gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention."

Foto © APA

Mediale Enthüllungen über angebliche Details aus Jörg Haiders Intimleben beschäftigen nun heimische Gerichte. Wie Claudia Haiders Anwalt Volker Mogel gegenüber der Kleinen Zeitung DIGITAL bestätigte, hat das Landesgericht Graz der deutschen "Bild"-Zeitung eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dr. Jörg Haiders überstellt. In Österreich wurde der Tageszeitung "Österreich" eine entsprechende Einstweilige Verfügung vom Handelsgericht Wien zugestellt, gegen das Magazin "News" wurde eine solche ebenfalls beantragt, so Mogel. Die anderen österreichischen Medien hätten mit Sachlichkeit berichtet. "Österreich"-Herausgeber Wolfgang Fellner bestätigte gegenüber der APA den Erhalt der Einstweiligen Verfügung.

Die verurteilten Medien haben angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen. Friedrich Moshammer, Mediensprecher des Landesgerichtes für Zivilsachen in Graz, sagte gegenüber der Kleinen Zeitung DIGITAL, die betroffenen Medien könnten nun Widerspruch beim Erstrichter einbringen oder gleich an das Oberlandesgericht Graz gehen. "News"-Generalgeschäftsführer Oliver Voigt bestätigte indes der APA, dass es für "News" einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegeben habe, auf den man bereits geantwortet habe.

Die Höchststrafe bei Missachtung der Verfügung liegt bei 100.000 Euro. "Österreich" halte sich an die Vorgaben des Gerichts und nehme die Entscheidung zur Kenntnis, so Herausgeber Fellner in einer Reaktion. Er will die Causa aber ausjudiziert sehen und kündigte an, gegebenenfalls auch in Berufung zu gehen. Haider-Anwalt Mogel weist darauf hin, dass man bereits eine Reihe von Anträgen gegen deutsche Medien eingebracht und bisher immer recht bekommen habe: "Es geht hier um Verstöße gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention."

Inhalt der Einstweiligen Verfügung gegen "Österreich"

In der Donnerstagsausgabe der Tageszeitung "Österreich" wird der Grazer Richter Herbert Painsi zitiert:

"Die Behauptung und/oder Verbreiterung der Äußerung, Dr. Jörg Haider wäre homosexuell gewesen, und/oder Dr. Jörg Haider wäre bisexuell gewesen und/oder Dr. Jörg Haider hätte vor seinem Tod einen Geliebten gehabt und/oder sinngleiche Äußerungen sind in Zukunft zu unterlassen".

Der Sprecher des Grazer Gerichts, Friedrich Moshammer, bestätigte gegenüber Kleine Zeitung DIGITAL die Korrektheit des Zitats.

Laut dem Grazer Gerichtssprecher Moshammer wurde zeitgleich mit dem Antrag auf die einstweiligen Verfügung auch eine Unterlassungsklage eingebracht. Das Urteil in diesem Prozess ist noch ausständig.

APA/ELKE GALVIN

Rechtliches

Der postmortale Persönlichkeitsschutz kann von Ehegatten, Eltern und Kindern verstorbener Personen Zeit ihres Lebens durchgesetzt werden.

Ob verbreitete Information, die die höchstpersönliche Lebenssphäre einer Person betrifft, inhaltlich zutreffend ist, ist für den Persönlichkeitsschutz irrelevant.

Dies gilt auch für Personen, die in der Öffentlichkeit stehen: Wenn kein besonderes Interesse(siehe unten) die Information rechtfertigt und kein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben der Person besteht, ist die Privatsphäre der Person zu schützen.

Foto

Foto © APA

Schützt die Intimsphäre ihres verstorbenen Mannes: Claudia HaiderFoto © APA

Artikel 8 der Menschenrechtskonvention

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

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