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Zuletzt aktualisiert: 11.06.2008 um 11:13 Uhr

Fixierung von Psychiatrie-Patienten

Eine Anordnung des Arztes und Einschaltung des Patientenanwaltes sind für eine Fixierung notwendig. Die Aufsicht während dieser Zeit ist nicht dezidiert geregelt.

Foto © APA

Darf ein Patient die psychiatrische Abteilung nicht aufgrund seines eigenen Willens, sondern nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen oder wird er im Rahmen des Aufenthaltes an einer Psychiatrie anderweitig in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt, so ist er im Sinne des Unterbringungsgesetzes "untergebracht". Durch diese Maßnahme sind nur Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder bestimmte räumliche Bereiche (z.B. Teile einer Station, ein Gebäudetrakt) legitimiert, nicht aber z.B. so genannte Fixierungen.

Zwangsmaßnahmen. Darüber hinausgehende Zwangsmaßnahmen, laut Unterbringungsgesetz (§33 UbG) so genannte "weitergehende Beschränkungen" müssen vom Arzt eigens angeordnet werden. Zu diesen Beschränkungen gehören die Limitierung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum, das Angurten an ein Bett oder das Festhalten in einem Netzbett.

Fünfpunkt-Fixierung. Unter Fixierung versteht man das Ruhigstellen einer Person durch mechanische Vorrichtungen (Gurte, Riemen, Schienen, etc.). Hier unterscheidet man wiederum "Bauchfixierungen" mit einem Gurt um den Bauch, "Diagonal-Fixierungen" (Bauch, ein Arm und das diagonal liegende Bein) und "Fünfpunkt-Fixierungen" (Bauch, beide Handgelenke, beide Fußgelenke).

Patientenanwalt. "Solche Maßnahmen müssen vom behandelnden Arzt angeordnet, begründet und dokumentiert sowie dem Vertreter bzw. Patientenanwalt des Kranken mitgeteilt werden", erklärt Patientenanwalt Michael Scherf, zuständiger Bereichsleiter für die Bundesländer Steiermark und Kärnten. Patientenanwälte werden Patienten, die in einer Krankenanstalt im geschlossenen Bereich angehalten werden, vom zuständigen Gericht zur Seite gestellt und agieren von den Krankenanstalten unabhängig.

Abwehr einer drohenden Gefahr. Grundsätzlich sind "weitergehende Beschränkungen" laut UbG nur zulässig, "so weit und so lange sie zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder anderer Personen und zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind." Laut Scherf gibt es kein Zeitlimit, "in den meisten Fällen handelt es sich aber maximal um einen Stundenzeitraum".

Rahmenbedingungen im UbG nicht geregelt. Über die Rahmenbedingungen einer "weitergehenden Beschränkung", d.h. ob und in welchem Ausmaß während dieser Zeit dem Patienten Pflegepersonal zur Seite gestellt wird, ist im UbG nicht geregelt. "Das ist ein Missstand, dessen Beseitigung wir von der Patientenanwaltschaft schon lange Zeit einfordern", so der Patientenanwalt.


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