Der Brief stammt vom 19. Jänner und ging von der Landes-Baurechtsabteilung an alle Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden. Inhalt: Man mache darauf aufmerksam, dass Holzbau-Meister nicht zur Abfassung von Bauplänen befugt sind, wenn etwa ein Holzhaus einen Betonkeller hat oder das Erdgeschoss aus Ziegelwänden besteht. Zu diesem Thema habe es „in der Verwaltungspraxis vielfach Unklarheit“ gegeben, schreibt Abteilungschefin Andrea Teschinegg. Und sie stellt klar: Derartige gemischte Bauwerke seien „keine Holzkonstruktion“, weshalb „der Holzbau-Meister nur zur Planung des Obergeschoßes befugt ist“. Für den Rest müsse man sich als Bauherr etwa an einen Baumeister wenden. Nur dieser dürfe den behördlichen Einreichplan erstellen.