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Zuletzt aktualisiert: 28.12.2010 um 13:55 UhrKommentare

Mindestsicherung: Steiermark will Angehörige zur Kasse bitten

Steirisches Gesetz sieht Zahlungen von Eltern und Kindern vor. Widerspricht 15a-Vereinbarung mit Bund über Verzicht auf Angehörigen-Regress.

Foto © Fuchs/Sujet

Die Steiermark will sich auch nach Einführung der neuen "Mindestsicherung" ab 1. März an Eltern und Kindern der bis zu 5.000 Sozialhilfebezieher schadlos halten. Ein entsprechendes Gesetz hat der steirische Landtag Mitte Dezember beschlossen, obwohl sich das Land vertraglich verpflichtet hat, auf den Angehörigen-Regress künftig zu verzichten. In der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Mindestsicherung heißt es nämlich explizit, dass von den Kindern sowie von den Eltern der (volljährigen) Bezieher kein Kostenersatz verlangt werden darf.

Die Ersatzansprüche des Landes Steiermark treffen Eltern und Kinder der Bezieher von Mindestsicherung, "soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten" (§17 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz). Ebenfalls geregelt ist dort, dass die Bezieher selbst Ersatzzahlungen leisten müssen, wenn sie später zu einem "nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetem, (...) verwertbarem Vermögen" gelangt sind (also etwa durch Schenkung oder Erbe, Anm.)

Während die Regelung, dass ein unerwartet zu Vermögen gekommener Sozialhilfeempfänger die Beihilfe zurückzahlen muss, vom 15a-Vertrag über die Einführung der Mindestsicherung gedeckt ist, steht der Wortlaut der Bund-Länder-Vereinbarung einem Rückgriff auf Eltern und Kinder jedoch entgegen. Das Land kann sich der Vereinbarung zufolge nämlich zwar teilweise an Personen schadlos halten, denen gegenüber die Bezieher von Mindestsicherung offene Ansprüche haben - explizit ausgenommen sind allerdings Kinder, Eltern und Großeltern.

Wörtlich heißt es dazu (in Artikel 15 des 15a-Vertrags): "Ein Ersatz (...) darf nicht verlangt werden von: 1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen" sowie von "Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben". Auch aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass Eltern und Kinder keinen Regress leisten müssen.

Möglich wäre der Vereinbarung zufolge lediglich, dass das Land seine Regressansprüche in das Grundbuch eintragen lässt, wenn die Bezieher von Mindestsicherung in ihrer eigenen Eigentumswohnung oder in ihrem eigenen Haus leben. In diesem Fall könnten indirekt also auch die Erben zum Handkuss kommen, weil die Ansprüche des Landes gedeckt werden müssten, bevor sie ihr Erbe antreten können.

Details werden noch festgelegt

Wie der steirische Angehörigen-Regress im Detail aussehen soll, wird per Verordnung festgelegt. Im Gespräch ist eine soziale Staffelung, wonach die Angehörigen je nach Einkommenshöhe zwischen vier und 15 Prozent zurückzahlen sollen.


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