Es kann nicht schaden, für den Todesfall vorzusorgen und damit seinen Nachlass zu regeln. Dafür gibt es das Testament: Eine letztwillige Anordnung, mit der man Erben gezielt einsetzen kann. Gibt es in dieser Erklärung keine Angaben über Erben und werden nur einzelne Vermögenswerte an bestimmte Personen vermacht,  spricht man von einem Kodizill.

Eigenhändiges Testament

Dabei kommt es darauf an, dass der Verfasser des Testaments die Erklärung eigenhändig schreibt und am Ende auch unterfertigt. Eine Datumsangabe ist empfehlenswert, denn es gilt immer die jüngste letztwillige Anordnung.

Fremdhändiges Testament

Das Testament kann hier mittels Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden. Auch ein dritter kann es verfassen. Unterschreiben muss es aber in jedem Fall der Testator. Und es braucht bei der Unterschrift drei Zeugen, damit der letzte Wille gültig wird.

Mündliches Testament

Eingeschränkt gibt es auch die Möglichkeit eines mündlichen Testaments. Aber nur dann, wenn zum Beispiel Lebensgefahr droht, etwa nach einem schweren Unfall. In diesem Fall könnte ein Betroffener auch mündlich vor zwei Zeugen das Testament ablegen. Es gilt aber nur drei Monate lang.

Öffentliches Testament

Wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, darf überhaupt nur bei Gericht oder per Notar ein Testament verfassen lassen. Ebenso Personen, die unter Sachwalterschaft stehen.

Der Pflichtteil und die Pflichtteilsberechtigten

Wenn ein gültiges Testament eine Person als Alleinerben einsetzt, gehen nahe Angehörige dennoch nicht leer aus. In diesen Fällen greift das Pflichtteilsrecht, das ihnen einen Mindestteil vom Nachlass sichert. Dieser Anspruch besteht aber nur aus einer Geldforderung.

Berechtigte können aber auch auf ihre Ansprüche verzichten. In der Praxis tritt dieser Fall sehr häufig auf. Das mit einem Verzicht auf den Pflichtteil, der allerdings eines Notariatsaktes bedarf und sich auch auf die Nachkommen des Berechtigten ausdehnt.

Das Österreichische Zentrale Testamentsregister

Es besteht die Möglichkeit, das Testament registrieren zu lassen. Und zwar im Österreichischen Zentralen Testamentsregister. Notare sind sogar verpflichtet, Testamente ihrer Klienten dort zu hinterlegen.