Um entsprechende Unterhaltsansprüche durchzusetzen, sind oft aufwendige Scheidungsverfahren notwendig. Grundsätzlich muss der schuldig geschiedene Ehegatte dem anderen nach der Scheidung Unterhalt leisten, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen – wie sie in den beiden angeführten Beispielen zu sehen sind.

Verschuldensfrage

Aber auch der Unterhaltsberechtigte muss zunächst zur Deckung seiner Bedürfnisse beitragen. Und zwar, indem er sein eigenes Einkommen dazu einbringt. Die Unterhaltszahlungen sind unbefristet und können sogar bis zum Tod des Unterhaltsberechtigten laufen. Wird zum Beispiel ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Ehemannes ausgesprochen, kann sich für die geschiedene Ehegattin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergeben.

Grundlage

Grundsätzlich gilt: Soweit die Einkünfte des nicht schuldig Geschiedenen nicht ausreichen, hat der andere Ehegatte Unterhalt zu leisten. Grundlage für den Unterhaltsanspruch sind die Unfähigkeit zur Selbsterhaltung des einen und Leistungsfähigkeit des anderen.

Guter Rat macht sich bezahlt

Es lohnt sich oft für beide Seiten, in einem Scheidungsverfahren das Verschulden abzuklären. Daher ist es auf jeden Fall empfehlenswert, einen versierten Rechtsanwalt zu konsultieren, der mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite steht.