Zwischen Arzt und Patienten entsteht ein Behandlungsvertrag. Durch diesen Behandlungsvertrag entsteht die Verpflichtung für den Arzt, eine fachgerechte Diagnose und eine Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft durchzuführen.

Der Arzt haftet

Verstößt ein Arzt bei der Behandlung gegen die Grundsätze der medizinischen Wissenschaft und die Regeln der ärztlichen Kunst, so hat der Patient einen Schadenersatzanspruch. Der Arzt schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Heilung, sondern „nur“ eine gewissenhafte Behandlung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung.

Aufklärungspflicht

Die ärztliche Aufklärung vor der Behandlung gehört zu den wesentlichen Pflichten des Arztes. Danach muss der Arzt den Patienten die Diagnose oder die Verdachtsdiagnose, die Therapie, Risiken und Komplikationen sowie mögliche Behandlungsalternativen erklären. Wenn ein Patient vor der Behandlung nicht oder nur unzureichend aufgeklärt wurden, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht. Und zwar dann, wenn der Patient in Kenntnis der aufzuklärenden Informationen nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese Aufklärungspflicht für den Arzt ist umso höher, je weniger dringlich die Behandlung ist. Bei rein kosmetischen Eingriffen werden besonders hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt, weil keine medizinische Indikation besteht.

Schadenersatzansprüche

Unterlässt ein Arzt eine entsprechende fachgerechte Behandlung oder klärt er Patienten vor der Behandlung nicht auf und entsteht ein gesundheitlicher Schaden, muss er dafür haften. So besteht ein Anspruch auf den Ersatz von Heilbehelfen, Medikamentenkosten, Verdienstentgang, Pflegeaufwand oder eine Verunstaltungsentschädigung.

Schmerzengeld

Zudem steht Patienten ein Schmerzengeldanspruch zu. Das Schmerzengeld ist umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist und je länger die Gesundheitsstörung andauernd ist. Patienten stehen in Anlehnung an die aktuelle Schmerzengeldtabelle für den Gerichtssprengel OLG Graz für einen Tag starke Schmerzen 330, für mittelstarke Schmerzen 220 und für leichte Schmerzen 110 Euro zu.Psychische Beeinträchtigungen sind von diesem Schmerzkatalog nicht umfasst, sondern werden hinzugerechnet und können einen weiteren höheren Schmerzengeldanspruch rechtfertigen, wenn ein eigener Krankheitswert vorliegt.

Verjährungsproblematik

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers. Besonders bei chronischen Erkrankungen oder solchen, bei denen die Ursache der Erkrankung nur schwer zugeordnet werden kann, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst dann zu laufen, nachdem ein Gutachten über die Zusammenhänge eingeholt wurde.