1.Welche wichtigen Schritte sollte man vor der Auswahl (s)eines Pflegeheims machen?
In Kärnten gibt es derzeit 77 Altenwohn- und Pflegeheime, die sich in ihrem Angebot unwesentlich unterscheiden. Der Grund hierfür liegt darin, dass alle Kärntner Altenwohn- und Pflegeheime den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, somit dem Kärntner Heimgesetz und der Kärntner Heimverordnung, gleichermaßen entsprechen müssen. Sie unterscheiden sich beispielsweise lediglich anhand ihrer Lage, also in der Stadt oder auf dem Land, und auch beispielsweise anhand ihrer Größe. Kärnten hat ein einziges Haus mit 160 Pflegeheimbetten. Die restlichen Pflegeheime haben eine Größe von sieben bis maximal 100 Heimplätzen. Unbedingt klären sollte man vor dem Heimeinzug die Kostenfrage.
2.Mit welchen Grundstandards muss ein Kärntner Pflegeheim ausgestattet sein?
Jedes Kärntner Pflegeheim ist nach dem Kärntner Heimgesetz und der dazugehörigen Kärntner Heimverordnung bewilligt. Darin geregelt sind beispielsweise der Personalschlüssel (nicht nach Pflegestufen), die Voraussetzung mit jedem Heimbewohner/jeder Heimbewohnerin einen Heimvertrag abzuschließen, die Bewohnerrechte, die Bewilligungspflicht, Betriebsrichtlinien wie auch die infrastrukturellen Richtlinien (Lage, Bewohnerzimmer, Sanitärräume, Außenanlagen) sowie die Pflege und soziale Betreuung oder die Barrierefreiheit.
3.Welche Rechte haben Kärntner Pflegeheimbewohner?
Als selbstverständlich werden die Menschenrechte angesehen, wobei auch spezielle Bewohnerfon 0800 20 13 19 oder per E-Mail: pflegeanwaltschaft@ktn.gv.at. Beschwerden, die allgemeine strukturelle Kriterien betreffen, wie etwa den Personalstand, die Verpflegung oder, bauliche Mängel, sind an die Unterabteilung Pflegewesen, Abt. 5, Amt der Kärntner Landesregierung zu richten. Wenn solche allgemeinen Beschwerden an die Pflegeanwaltschaft gelangen, werden sie an die Unterabteilung Pflegewesen, Abteilung 5, Amt der Kärntner Landesregierung, weitergeleitet.
4.Wer überprüft die Qualität der Kärntner Pflegeheime?
Alle Kärntner Altenwohn- und Pflegeheime sind per Gesetz mindestens alle zwei Jahre automatisch und unangemeldet durch die Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Pflegewesen des Amtes der Kärntner Landesregierung zu überprüfen. Und zwar jeweils durch Sachverständige.
5.Was tut man, wenn das Gefühl besteht, dass man selbst oder der zu pflegende Angehörige in einem Pflegeheim nicht gut betreut wird?
Der erste Schritt wird immer die Kontaktaufnahme im Heim selbst sein. Erst, wenn dieser Schritt nicht zum gewünschten Ziel führt, oder keine Lösung bringt, kann sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin an die Pflegeanwaltschaft des Landes Kärnten wenden. Per Servicetelemeist mit Selbstbehalt, zu bezahlen.