1.Welche wichtigen Schritte sollte man vor der Auswahl (s)eines Pflegeheims machen?
In Kärnten gibt es derzeit 77 Altenwohn- und Pflegeheime, die sich in ihrem Angebot unwesentlich unterscheiden. Der Grund hierfür liegt darin, dass alle Kärntner Altenwohn- und Pflegeheime den entsprechenden  gesetzlichen Grundlagen, somit dem Kärntner Heimgesetz und der   Kärntner Heimverordnung, gleichermaßen entsprechen müssen. Sie   unterscheiden sich beispielsweise lediglich anhand ihrer Lage, also in der Stadt oder auf dem Land, und auch beispielsweise anhand ihrer Größe.  Kärnten hat ein einziges Haus mit 160 Pflegeheimbetten. Die restlichen  Pflegeheime haben eine Größe von sieben bis maximal 100 Heimplätzen. Unbedingt klären sollte man vor dem Heimeinzug die Kostenfrage.

2.Mit welchen Grundstandards muss ein Kärntner Pflegeheim ausgestattet sein?
Jedes Kärntner Pflegeheim ist nach dem Kärntner Heimgesetz und der  dazugehörigen Kärntner Heimverordnung bewilligt. Darin geregelt sind  beispielsweise der Personalschlüssel (nicht nach Pflegestufen), die   Voraussetzung mit jedem Heimbewohner/jeder Heimbewohnerin einen  Heimvertrag abzuschließen, die Bewohnerrechte, die Bewilligungspflicht, Betriebsrichtlinien wie auch die infrastrukturellen Richtlinien (Lage,  Bewohnerzimmer, Sanitärräume, Außenanlagen) sowie die Pflege und  soziale Betreuung oder die Barrierefreiheit.

3.Welche Rechte haben Kärntner Pflegeheimbewohner?
Als selbstverständlich werden die Menschenrechte angesehen, wobei  auch spezielle Bewohnerfon 0800 20 13 19 oder per E-Mail:  pflegeanwaltschaft@ktn.gv.at. Beschwerden, die allgemeine strukturelle Kriterien betreffen, wie etwa den Personalstand, die Verpflegung oder,  bauliche Mängel, sind an die Unterabteilung Pflegewesen, Abt. 5, Amt der Kärntner Landesregierung zu richten. Wenn solche allgemeinen  Beschwerden an die Pflegeanwaltschaft gelangen, werden sie an die  Unterabteilung Pflegewesen, Abteilung 5, Amt der Kärntner   Landesregierung, weitergeleitet.

4.Wer überprüft die Qualität der Kärntner Pflegeheime?
Alle Kärntner Altenwohn- und Pflegeheime sind per Gesetz mindestens alle zwei Jahre automatisch und unangemeldet durch die Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Pflegewesen des Amtes der  Kärntner Landesregierung zu überprüfen. Und zwar jeweils durch   Sachverständige.


5.Was tut man, wenn das Gefühl besteht, dass man selbst oder der zu pflegende Angehörige in einem Pflegeheim nicht gut betreut wird?
Der erste Schritt wird immer die Kontaktaufnahme im Heim selbst sein.  Erst, wenn dieser Schritt nicht zum gewünschten Ziel führt, oder keine Lösung bringt, kann sich der Beschwerdeführer oder die  Beschwerdeführerin an die Pflegeanwaltschaft des Landes Kärnten  wenden. Per Servicetelemeist mit Selbstbehalt, zu bezahlen.