FRAGE: Der Boom bei den E-Bikes macht sich langsam auch auf Straßen und Fahrradwegen bemerkbar: Links und rechts wird man von den elektrischen Fahrradrittern in einem Mördertempo überholt. In Wahrheit hat das mit Fahrradfahren ja gar nichts mehr zu tun: Meines Erachtens sind das Mopeds oder sogar Kleinmotorräder. Gibt’s für diese Geschoße keine Nummerntafel-Pflicht? Wie lauten denn die diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften?

Johannes Loinger vom D.A.S. Rechtsschutz antwortet: Elektrofahrräder werden dann als „normale“ Fahrräder eingestuft, wenn sie eine höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen.

In diesem Fall müssen sie technisch ebenfalls wie Fahrräder, also mit Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren laut Fahrradverordnung, usw. ausgestattet sein.

Bei einer höheren Leistung des E-Motors, wenn sich also der Motor bei Erreichen von 25 km/h nicht ausschaltet bzw. der Motor mehr als 600 Watt hat, gilt das E-Bike rechtlich als Moped.

Das führt dazu, dass beispielsweise eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, die Helmpflicht gilt, eine Nummerntafel zu führen ist und auch ein Führerschein der dementsprechenden Klasse vorhanden sein muss.

Achtung beim Benutzen von Radwegen mit „auffrisierten“ E-Bikes bzw. S-Pedelecs! Wenn die Leistungsgrenze von 600 Watt überschritten und/oder die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt, dürfen Radwege nicht befahren werden.