Unser Kärntner Leser hielt sich in der Wohnung einer Bekannten auf, als ihm „schwarz vor den Augen“ wurde. Der Mann stürzte gegen die geschlossene Schlafzimmertür, drückte diese auf und ruinierte dabei auch den Türstock: 900 Euro Schaden verursachte dieses Blackout.

„Mir war das sehr unangenehm und ich habe sofort 300 Euro bezahlt, aber den Rest schaffe ich nicht alleine, weil ich derzeit von der Notstandshilfe leben muss!“, berichtete der Mann.

Also sollte die Haushaltsversicherung einspringen. Doch diese lehnte ab: Bezahlt werde nur, wenn der Versicherte „schuld ist“ an dem Malheur, lautete die Begründung.

Der Betroffene konnte das aber nicht ganz nachvollziehen: „Da könnte ich die Geschichte ja immer wieder abziehen. Alle möglichen Sachen einfach beschädigen und mich immer auf die Ausrede berufen, dass mir schwarz geworden sei und ich würde dann immer als Unschuldiger aus den Verfahren hervorgehen.“

Anzumerken ist auch, dass der Mann vor dem Vorfall keinen Alkohol getrunken hatte und völlig nüchtern war.

Schuld ist nicht ausgeschlossen

Wir baten Reinhard Jesenitschnig bei diesem verzwickten Versicherungsfall zu helfen und der einschlägig erfahrene Experte hatte Erfolg: „Ich konnte den Fall für Ihren Leser positiv erledigen. Aufgrund eines persönlichen Gespräches ergaben sich Fakten, die ein Verschulden an der Verursachung des Schadens nicht gänzlich ausschließen.

So wurde ihm zwar erstmalig schwarz vor den Augen, wie er auch seiner Haftpflichtversicherung mitgeteilt hatte, Schwindelanfälle hatte er aber schon öfter und ist deshalb auch in Behandlung“, berichtete Jesenitschnig.

Im Bewusstsein dieser „wiederkehrenden krankhaften Zustände“ hätte eventuell ein anderes Verhalten schadenverhütend gewirkt. „Die Versicherung hat sich diesem Standpunkt angeschlossen und der Geschädigten einen Vergleichsbetrag von 400 Euro überwiesen“, so der Experte.

Großes Problem

Dieser Fall zeige aber ein großes Problem von Haftpflichtversicherungen in privaten Bereichen auf: Auch hier nehme die Versicherung richtigerweise die rein rechtliche Beurteilung des Verschuldens vor, während der Verursacher eine moralische Verpflichtung empfindet, den Schaden gegenüber einem Bekannten oder Verwandten wieder gut zu machen.

Das heißt: Die Versicherung würde eine drohende Klage zwar abwehren; zahlt aber den Schaden nicht. Das wiederum nützt dem Versicherten nichts: Dieser will ja keinen prozess gegen seinen bekannten gewinnen, sondern dass der Schaden bezahlt wird.