FRAGE: Ein Miteigentümer möchte auf seinem Parkplatz (Carport), welcher in seinem Wohnungseigentum steht, einen Stromanschluss für ein E-Auto errichten. Für die Zuleitung des Stromanschlusses werden aber auch allgemeine Teile der Liegenschaft benötigt. Außerdem handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Gemeinschaftsanlage für alle Wohnungseigentümer, sondern kommt diese dem Eigentümer alleine zu Gute.

Braucht er nun für dessen Umsetzung einen Mehrheitsbeschluss oder muss es hier zu einer Einstimmigkeit aller Anteile kommen?

Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antwortet: Die Änderung eines Miteigentümers, die allgemeine Teile in Anspruch nimmt braucht die Zustimmung aller anderen Miteigentümer.

Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, besteht die Möglichkeit nach §16 Wohnungseigentumsgesetz einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen und die Zustimmung ersetzen zu lassen.

In einem derartigen Verfahren findet eine Abwägung statt, insbesondere hinsichtlich der Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer.