Die Eltern unserer Leserin sind betagt und pflegebedürftig. Sie leben in ihrem Haus, das vor Jahren der Tochter übergeben wurde. Durch eine 24-Stunden-Pflege wird für das Ehepaar gesorgt.

Das gesamte Einkommen (Pension, Pflegegeld) wird dafür aufgebraucht, aber es bleibt noch eine Lücke: „Den Unterhalt bezahle ich, da auch alle Eigenmittel für Therapien etc. aufgebraucht wurden“, erzählte die Tochter. Sie wisse zwar, dass sie als Erbin das Haus einmal veräußern könnte, fragt sich aber, „ob ich verpflichtet bin, diese Unkosten jetzt zu tragen?“

Kostenlücke

Der Übergabevertrag beinhaltet ein Wohnrecht für die Eltern, eine vertragliche Pflege- und Betreuungsverpflichtung wurde nicht begründet. „Die Eltern haben aus dem Wohnungsrecht für die Betriebskosten aufzukommen, was den typischen Regelungen in Übergabeverträgen und auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht“, erklärte dazu Herwig Hasslacher.

Da die Tochter also keine vertragliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung übernommen hat, kommen laut dem Rechtsanwalt als Verpflichtungsgrundlage für eine Kostenbeteiligung die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB in betracht.

Da der Angehörigen- und der Eigenregress für in öffentlichen Pflegeeinrichtungen Untergebrachte kürzlich aufgehoben wurde, führe dies zu der bemerkenswerten Konsequenz, dass sich „bei der Pflege und Betreuung zu Hause sehr wohl eine Kostendeckungslücke auftun kann“.

Unterhaltspflicht

Wer kommt also für diese Kosten auf? Bekannt sei, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, so Hasslacher, der anfügt, dass aber auch Kinder diesen unter bestimmten Voraussetzungen ihren Eltern (und Großeltern) schulden, nämlich dann, wenn diese nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten.

Überdies habe ein Kind aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

„Hätten die Eltern Ihnen das Haus nicht übergeben, müsste es als Stammvermögen der Eltern für deren Unterhalt zu Hause haften, sodass im Nachlass der Eltern entsprechend weniger übrig bliebe. So gesehen, geben Sie mit der Unterstützung Ihrer Eltern das zurück, was diese Ihnen vorweg ,zu viel‘ gegeben haben“, erklärte der Anwalt der Tochter.