FRAGE: Der Vorbesitzer hat eigenmächtig die Dachterrasse unserer Eigentumswohnung umgebaut; jetzt ist auf dem darunterliegenden Balkon ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten. Wer haftet dafür?

Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antwortet: Sowohl Dachterrassen als auch Flachdächer sind Teil der Außenhaut und daher grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten.

Sollte ein Miteigentümer eigenmächtig Änderungen durchgeführt haben, so kann er im Regressweg dafür in Anspruch genommen werden.

Der derzeitige Eigentümer der Wohnung mit der entsprechenden Terrasse kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn im Wohnungseigentumsvertrag oder einer anderen schriftlichen einstimmigen Vereinbarung vorgesehen ist, dass die Terrassen von den jeweiligen Eigentümern zu erhalten sind.

Sollte sich eine derartige Vereinbarung finden, ist diese auch kritisch zu hinterfragen, inwiefern es sich dabei nur um den Terrassenbelag handelt oder der gesamte Aufbau der Terrasse betroffen ist.