Unser Leser hat eine Lieblings-Wanderroute, die er mindestens einmal pro Woche begeht. Jetzt hat der neue Besitzer eines Grundstücks diesen auf einem Abschnitt „umgeleitet“ und die alte Strecke gesperrt. „Ich gehe auf diesem Weg seit mehr als 35 Jahren: Habe ich dadurch nicht ein Servitutsrecht erlangt?“, fragt sich der Wandersmann.

„Bei einem Wanderweg wäre es denkbar, dass eine Ersitzung zugunsten einer Gemeinde (im Rahmen der touristischen Nutzung) aber auch zugunsten alpiner Vereine oder sonstiger Vereine stattgefunden hat. Denkbar wäre auch, dass einzelne Nutzer das Recht auch für sich selbst im eigenen Namen erworben haben. Auch mehrere Berechtigte aus der Ersitzung könnten nebeneinander bestehen“, erklärt dazu der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch.

Entscheidend dafür, wer im Rahmen einer langjährigen Nutzung Rechte ersessen hat, sei, in wessen Namen die Wegnutzung erfolgt ist. „War der Mann bei der Benützung der Meinung – und kann das im Streitfall plausibel machen bzw. beweisen –, dass er den Weg im Bewusstsein benützt hat, dazu selbst ein eigenes Recht auszuüben, so könnte er für sich das Recht der Wegenutzung ersessen haben“, führt Reinisch weiter aus.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eigentümer einen bestehenden Servitutsweg auch gegen den Willen des Berechtigten verlegen kann, wenn es dadurch für diesen zu keinen Erschwernissen komme, wie etwa ins Gewicht fallende längere Wegstrecke, ungünstigeres Gelände etc. „Liegen solche Erschwernisse nicht vor, kann der Grundeigentümer gegen den Willen des Berechtigten eine Wegverlegung durchführen“, so Reinisch.