FRAGE: Ich habe vor vielen Jahren eine Mietkaufwohnung gemietet. Wenn ich nun ausziehe, muss die Genossenschaft meinen Sohn als neuen Vertragspartner akzeptieren, da auch er seinen Hauptwohnsitz seit Beginn an hier begründet hat?

Christian Lechner von der Mietervereinigung antwortet: Ziehen Sie aus, kann die Wohnung an die Kinder abgetreten werden.

Die Kinder müssen mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Auszug des bisherigen Mieters im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Es muss kein neuer Mietvertrag erstellt werden. Die Kinder übernehmen automatisch alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis.

Eine schriftliche Anzeige der Abtretung und Übernahme muss aber gemacht werden.

Aber Achtung bei der Konstellation Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz: Viele gemeinnützige Bauvereinigungen machen die Wohnungsvergabe von der Begründung eines Hauptwohnsitzes abhängig.

Hat man kein dringendes Wohnbedürfnis mehr und dort auch keinen Lebensmittelpunkt mehr, kann dies zum gänzlichen Verlust der Wohnung führen.