FRAGE: Werden bei der Berechnung der anteiligen Kosten für Strom und Heizung (sie machen den größten Teil der Vorschreibung aus) meiner Eigentumswohnung die Anteile für Garten und Parkplatz dazugerechnet, obwohl mein Garten und Parkplatz weder beheizt noch beleuchtet werden?

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Die Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen, wie etwa allgemeiner Stromverbrauch und Heizung werden beim Wohnungseigentum in der Regel im Verhältnis der Nutzwerte (nicht der Nutzflächen) aufgeteilt.

Besonders berücksichtigt bei der Nutwertfestsetzung wird auch das „Zubehör“ eines Objekts.

Das sind die Teile einer Wohnung, die mit einer bestimmten Wohnung „verbunden“ sind. Beispiele dafür sind etwa Gartenflächen, Kellerabteile oder Parkplätze, die einer gewissen Eigentumswohnung zugeordnet sind.

Solches Zubehör kann eine bedeutende Aufwertung der Wohnung darstellen. Eine Wohnung mit Garten kann deshalb am Ende einen höheren Nutzwert haben als eine gleich große Wohnung zum Beispiel im zweiten Stock.