Unsere Leserin leidet unter einem extrem kalten Boden, der zu Schimmel in ihrer Wohnung führt. Mit der Genossenschaft wurde beschlossen, dass dieser mit vier Heizmatten beheizt wird.

„Diese liefen 24 Stunden ununterbrochen 192 Tage lang. Zuvor wurden Bett, Schränke und die Couch auf Holzklötze gestellt, damit die Matten darunter passen. Ich kam mir wie auf einer Baustelle vor“, erzählte die Frau, die mit dem Resultat nicht zufrieden war, weil „der Schimmel, der immer noch in den Möbeln steckt, mit der Wärme aufgestiegen ist“.

Laut Aussage des Sachverständigen wäre das Problem nun gelöst. Doch die Betroffene ist skeptisch und wollte sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Wenn der Schimmel blüht

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Mieter mit dem Auftreten von Schimmelbildung in zum Wohnen gewidmeten Räumlichkeiten weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit zu rechnen brauche.

Schimmelbildung könne gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Schimmel der Brauchbarkeit des Bestandobjekts entgegenstehe, erklärte dazu die Rechtsanwältin und TÜV-Austria zertifizierte Datenschutzexpertin Julia Klatil.

„Primäre Ursache der Durchfeuchtung ist offenbar die mangelhafte bauliche Situation des nicht unterkellerten Gebäudes, welche der Vermieter selbst hergestellt hat. Feuchtigkeits- und Substanzschäden als Folge der fehlenden Feuchtigkeitsisolierung und mangelhaften Sanierungsarbeiten des Vermieters würden Schadenersatzansprüche des Vermieters oder gar die Auflösung des Bestandverhältnisses durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs jedenfalls nicht rechtfertigen“, erklärte die Rechtsanwältin.

Mietzinsminderung

Bezüglich einer Mietzinsminderung sei vorerst zu prüfen, ob den Mieter ein Mitverschulden hinsichtlich der Schimmelbildung treffe. Könne Schimmelbildung nicht mit einem normalen Lüftungsverhalten verhindert werden, sei dies dem Vermieter, nicht dem Mieter zuzurechnen.

Ein ständiges Lüften hinter den Möbeln („Hinterlüften") könne ohne konkrete Vereinbarung von einem Mieter nicht gefordert werden.

„Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist“, stellte Klatil fest.