FRAGE: Ein Nachbar füttert wilde Tauben und lockt diese dadurch an. Wie können wir der Invasion der wilden Tauben in unserem Innenhof Herr werden?

Rechtsanwältin Nina Sadjak antwortet: Hinsichtlich der angelockten Tauben im gemeinsamen Innenhof steht Ihnen ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gemäß § 364 Abs. 2 ABGB zu.

Sie könnten gegen Ihren Nachbarn mit einem Begehren auf Unterlassung der durch die angelockten Tauben hervorgerufenen Verschmutzungen vorgehen.

Dieser Abwehranspruch setzt die Tierhaltung, ein sonstiges Anlocken durch den Nachbarn oder einen sonst von diesem geschaffenen Störzustand durch eine unübliche Nutzung oder Bepflanzung voraus.

Aus dem Anlocken der Tauben müssen Beeinträchtigungen (z. B. Verschmutzungen) resultieren und diese müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Eine weitere Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und wird diese vermutet, wenn ein rechtswidriger Eingriff in die fremde Rechtssphäre bereits stattgefunden hat.

Zu empfehlen ist daher, Ihren die wilden Tauben fütternden Nachbarn vorweg schriftlich zur Unterlassung der durch den Taubenkot hervorgerufenen Verunreinigungen des Innenhofs aufzufordern.

Sollten die durch das Füttern hervorgerufenen Verunreinigungen nicht hintangehalten werden, könnten Sie mit einer Unterlassungsklage gegen den Nachbarn vorgehen