Socken, Werkzeuge und Haushaltsgeräte zählen in Österreich zu den unbeliebtesten Weihnachtsgeschenken und werden am häufigsten umgetauscht oder weiterverkauft. Doch welche Rechte haben Konsumenten, wenn sie mit einem Produkt nach dem Kauf nicht mehr zufrieden sind oder die Ware mangelhaft ist?

Rückgaberecht ist nicht geregelt

"Ein allgemeines gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht gibt es in Österreich nicht", klären die Experten der Arbeiterkammer auf. Viele Unternehmen bieten jedoch vor allem in der Weihnachtszeit freiwillig an, Waren zurückzunehmen oder umzutauschen.

Damit man sich auf dieses Recht berufen kann, muss dies beim Kauf vereinbart werden. Das Rückgaberecht kann entweder in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens oder explizit auf der Rechnung geregelt werden.

"Da dieser Anspruch freiwillig eingeräumt wird, können sich die Unternehmen auch die genauen Bedingungen dafür aussuchen", so die AK. Oft sind Rechnung und Originalverpackung Voraussetzung für die Rückgabe und man erhält statt Bargeld nur einen Gutschein zurück.

Gesetzliches Rücktrittsrecht beim Fernabsatz

Bei Verträgen, die im Fernabsatz (etwa im Internet, Versandhandel oder telefonisch) geschlossen wurden, gibt es laut AK hingegen ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wovon Konsumenten kostenlos und ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen können.

Sie müssen lediglich das Unternehmen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware darüber informieren (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail), dass sie die bestellten Produkte zurücksenden möchten.

Rücksendekosten

Die Kosten für die Rücksendung sind grundsätzlich von den Konsumentenen zu tragen, außer der Händler übernimmt die Kosten freiwillig oder hat bei Vertragsabschluss nicht über die Kostenpflicht informiert.

Man hat nach der Rücksendung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises und muss auch keine Gutscheine akzeptieren.


Aber Achtung: Von diesem Rücktrittsrecht gibt es auch einige Ausnahmen: So kann man beispielsweise Verträge über Software, die bereits entsiegelt wurde (etwa CD’s, DVD’s, Computerspiele), Sonderanfertigungen oder Tickets für Veranstaltungen nicht mehr widerrufen.

Private Umtauschbörsen

Immer beliebter wurden in den letzten Jahren private Umtauschbörsen im Internet, bei denen Waren getauscht oder weiterverkauft werden können.

Dabei ist zu beachten, dass die Verträge meist mit Privatpersonen und nicht mit Unternehmen zustande kommen und daher einige günstige Verbrauchergesetze keinen Schutz bieten.

So gibt es etwa beim Kauf von Privatpersonen kein Rücktrittsrecht im Fernabsatz und auch die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Recht auf Gewährleistung

Ist eine Ware mangelhaft, haben Konsumenten den gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.

Beim Kauf von einem Händler kann dieses Recht auch nicht ausgeschlossen werden und besteht neben einer allfälligen Garantie des Herstellers.

Bei der Gewährleistung haben Konsumenten zunächst Anspruch auf eine kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware und können dafür eine angemessene Frist setzen.