FRAGE: An der Straßenseite der Grundstücke unserer Leser führt ein Geh- und Radweg vorbei und so fragen sie sich: „Müsste nicht die Stadt für die Schneeräumung sorgen?“ Außerdem ärgert sie der Umstand, dass „die Schneepflüge der Stadt diesen rücksichtslos in die Einfahrt schieben“.

Die Rechtsanwältin Margarita Obergantschnig antwortet: Nach der Bestimmung des Paragrafen 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig bzw. Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.

Diese Räum- und Streuverpflichtung in der Breite von einem Meter gilt auch dann, wenn ein für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützender Geh- und Radweg vorhanden ist; diesfalls ist lediglich der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Anrainer zu säubern und zu bestreuen.

Bei einem Geh- und Radweg, bei welchem der Fußgänger- und Radfahrverkehr getrennt geführt wird, ist vom Anrainer der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil des Geh- und Radweges in der Breite von drei Metern zu säubern und zu bestreuen.

Diese Verpflichtung zur Räumung und Streuung kann vom betroffenen Grundstückseigentümer durch Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. Eine Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers greift in diesem Fall nur mehr dann, wenn die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen wurde. Ist dies nicht der Fall, haftet bei Eintritt eines Schadens derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, und zwar an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.

Die in der Straßenverkehrsordnung normierte Säuberungs- und Streupflicht umfasst zudem die Verpflichtung zur Abfuhr der Schneeanhäufungen, und zwar nicht nur den witterungsbedingt zum Liegen kommenden Schnee, sondern grundsätzlich auch den durch einen Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ablagern von Schnee auf der Straße – ohne Bewilligung – nicht zulässig ist.