Mit herannahendem Jahresende werden wieder Feuerwerkskörper gekauft, viele davon im Internet. Die D.A.S., Österreichs Spezialist im Rechtsschutz, ortet Unsicherheiten, was beim Einkauf zu beachten ist und welche Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen. Die Rechtsschutzversicherung empfiehlt auf die „F-Kategorisierung“ und CE-Kennzeichnung zu achten. Verboten sind die Verwendung und der Besitz von „Schweizer Krachern“, die einen Blitzknallsatz enthalten. Bei Verletzung der Gesetze drohen Strafen bis zu 3.600 Euro.

Kein Feuerwerk?

Silvester ohne Feuerwerk ist in Österreich kaum vorstellbar. „Die Raketen und Kracher bergen auch Gefahren, weshalb der Gesetzgeber Verkauf, Kauf und Verwendung im Pyrotechnikgesetz regelt“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

„In Österreich ist das Inverkehrbringen von Pyrotechnik ohne CE-Kennzeichen verboten. Zusätzlich sieht das Pyrotechnikgesetz zahlreiche weitere zwingende Voraussetzungen vor.

Eine ausreichende Kennzeichnung fehlt beispielsweise dann, wenn weder Name noch Adresse des Herstellers, die betreffende Altersgrenze sowie Angaben zur jeweiligen Kategorie auf dem Produkt angegeben sind“, so Loinger.

Auf Kategorie achten

Die „F-Kategorisierung“ gibt Auskunft über Altersbeschränkung. Feuerwerkskörper sind in Kategorien F1 bis F4 eingeteilt. Je nach Kategorie sind Altersbeschränkungen und Voraussetzungen für den Besitz und die Verwendung unterschiedlich:
Kategorie F1 beinhaltet Tischfeuerwerke, Knallerbsen und Wunderkerzen, die eine geringe Gefahr darstellen. Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt für diese Kategorie 12 Jahre.

F2-Feuerwerksraketen und -böller dürfen ab 16 Jahren verwendet werden.

Um Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 zu besitzen und zu verwenden, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Da Feuerwerkskörper dieser Kategorien eine mittlere bis große Gefahr darstellen, sind für die Verwendung Fachkenntnisse und für die Einfuhr eine behördliche Genehmigung notwendig.

Onlinekauf unter bestimmten Auflagen

„Es ist grundsätzlich erlaubt, Feuerwerke im Ausland zu bestellen. Die Raketen und Böller müssen jedoch den inländischen Gesetzen und Qualitätskriterien, wie etwa CE-Zeichen entsprechen. Dabei ist es egal, ob man die Pyrotechnikartikel aus dem EU- oder Nicht-EU-Ausland bestellt“, informiert Loinger.

Ohne behördliche Genehmigung dürfen nur Silvesterraketen und -böller der Kategorien F1 und F2 nach Österreich eingeführt werden.

Für die Einfuhr höherer Feuerwerkskategorien (F3 und F4) wird eine Genehmigung benötigt.

Schweizer Kracher sind verboten

Seit letztem Jahr sind – nicht nur zu Silvester – der Besitz und die Verwendung von „Schweizer Krachern“ bzw. „Piraten“, die einen Blitzknallsatz enthalten, strafbar.

Schweizer Kracher, deren Knallsatz nur Schwarzpulver enthält, sind weiterhin erlaubt.

Hohe Strafen drohen

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht im Ortsgebiet verwendet werden. Allerdings sind Ausnahmen durch Verordnungen des Bürgermeisters möglich.

Wer sich nicht an die Vorschriften hält und illegal Feuerwerkskörper besitzt oder verwendet, macht sich nach dem Pyrotechnikgesetz strafbar.

„Für Verstöße drohen Geldstrafen von bis zu 3600 Euro oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Wochen“, stellt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende fest.