FRAGE: Man hört, dass es immer häufiger vorkommt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Verträge angeboten werden, in denen bereits alle Überstunden abgegolten sind. Worauf muss man in einem solchen Fall achten?

Die Experten der Arbeiterkammer antworten: In letzter Zeit werden solche Fragen häufiger an die AK herangetragen.

Vergleichsrechnung bei All- In-Verträgen: Arbeitnehmer können bei AK oder Gewerkschaft durch eine Vergleichsrechnung mit dem Kollektivvertrag feststellen lassen, ob ihre Überstunden mit dem All-In-Entgelt überhaupt abgedeckt sind.

Auf Druck der Gewerkschaften und der AK gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden: Wird der Grundlohn bzw. das Grundgehalt nicht betragsmäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag angegeben, sondern lediglich ein Gesamtbezug, der auch andere Entgeltbestandteile wie etwa Mehr- oder Überstundenstunden-Entgelt umfasst, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Grundlohn oder das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen wie ihn vergleichbare Arbeitnehmer erhalten.

Wichtig dabei ist, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Handschriftlich im AK-Arbeitszeitkalender oder mit der praktischen App.

Ein Arbeitgeber muss derzeit, wenn er erwischt wird, nur nachzahlen, was er sowieso schuldet. Die Verzinsung ist zwar saftig, aber die AK fordert, dass in Zukunft bei vorsätzlicher Nichtbezahlung von Überstunden das doppelte Entgelt fällig wird.