FRAGE: Der Zugang bzw. die Zufahrt zu meiner Mietgarage ist nur über den Innenhof des Besitzers möglich; dieser ist derzeit total vereist. Müsste der Vermieter streuen oder genügt ein Schild mit dem Text: „Betreten und Befahren auf eigene Gefahr“?

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: In erster Linie richtet sich die Frage der Schneeräumung und Streuung nach den abgeschlossenen Verträgen.

In diesen könnte theoretisch auch ein wirksamer Haftungsausschluss hinsichtlich Schneeräumung und Streuung vorgesehen sein.

Enthalten die Verträge keine diesbezüglichen Regelungen, gilt folgendes:
Aus dem Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung aber auch über eine Garage ergeben sich, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nebenvertragliche Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich jener allgemein zugänglichen Bereiche, die den Zugang aber auch die Zufahrt zum Mietobjekt ermöglichen.

Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter die gefahrlose Zu- und Abfahrt zum Mietgegenstand sicherzustellen.

Von dieser Verpflichtung kann sich der Vermieter nicht einseitig durch Aufstellen eines Schildes mit dem von Ihnen beschriebenen Text befreien.

Der Vermieter hat die nach allgemeinen Grundsätzen zumutbaren Räum- und Streuverpflichtungen einzuhalten. Es wäre daher die bestehende Eisfläche entweder durch Salzstreuung aufzulösen oder die vereiste Fläche mit Splitt nicht nur einmal zu bestreuen, sondern auch in regelmäßigen Abständen nach Bedarf neuerlich zu bestreuen.

Kommt der Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, könnte einerseits die Einhaltung dieser mietvertraglichen Nebenverpflichtungen notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Alternativ würde der Vermieter für Schäden, die aus der Vernachlässigung seiner Streupflicht entstehen, haften.