Zu unserem Bericht vom 4. 12. über die Möglichkeit, bei nicht angetretenen Flugreisen, Geld zurückzubekommen, teilte die Fachgruppe der Reisebüros mit: „Die im Artikel publizierten Informationen beruhen auf einem Urteil des Amtsgerichtes Köln. In dieser einen Entscheidung wurde aufgrund der besonderen Umstände des Falles den Reisenden tatsächlich 95 Prozent des Ticketpreises zugesprochen. Von diesem Einzelfall ein allgemeines Recht der Fluggäste abzuleiten, ist unseres Erachtens unzulässig, zumal es auch eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichtes Köln gibt. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass kein Ersatz bei einer Stornierung zusteht.“

Auch sei in dieser Frage in Deutschland noch keine letztinstanzliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof getroffen und es sei zu beachten, dass es sich eben um deutsche und nicht um österreichische Judikatur handle.

„Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass bei Flugstornierungen sämtliche Steuern und Flughafengebühren von der Airline zurückverlangt werden können, jedoch nicht der Preis für den Flug selbst. Ob ein Ticket refundierbar ist oder nicht, wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt und ist im Regelfall daher klar vereinbart!“, so die Experten.

Auch Birgit Auner von der der Arbeiterkammer erklärt, dass ihr „keine österreichische Judikatur bekannt ist, welche die im Artikel vertretene Rechtsmeinung bestätigt“. Oft erreiche die AK für Mitglieder die Rückzahlung der Steuern und Gebühren, wobei „wir darauf hinweisen, dass nur jene Steuern und Gebühren erstattet werden müssen, die nachweislich als solche und nicht als Entgeltbestandteil gelten“.