"Ich bin 65 Jahre alt und bekomme seit August aus früheren Arbeitsverhältnissen in Deutschland eine kleine Rente in Höhe von 174 Euro“, erzählte uns ein Leser aus Kärnten. Doch diese kleine Aufbesserung aus dem Nachbarland wurde dem Mann fast zum Verhängnis.

Er hat in Österreich Pflegegeld (Pflegestufe drei) bezogen und war seit Jahren bei der Gebietskrankenkasse (GKK) „selbstversichert“. Im Sommer kam plötzlich die Kündigung dieser Selbstversicherung durch die GKK.

Und weil ein Unglück selten allein kommt, wurde dem Kärntner auch gleich das Pflegegeld aberkannt. „Per Bescheid vom 10. Oktober wurde mir das Pflegegeld entzogen und innerhalb von zwei Wochen muss ich dieses auch noch rückwirkend für zwei Monate zurückzahlen“, wandte sich der Verzweifelte an den Ombudsmann.

In der Zwickmühle

Der Betroffene war persönlich bei der GKK, wo ihm erklärt wurde, dass aufgrund der Rentenzahlung aus Deutschland eine weitere Mitgliedschaft in der GKK in Österreich ausgeschlossen sei.

„Die deutsche Krankenversicherung wiederum lehnt eine Versicherung mit der Begründung ab, dass meine Anwartschaft nicht erfüllt ist!“, berichtete er von der Zwickmühle, in der er sich befand.

Er sei auf regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen beim Augenarzt angewiesen und benötige relativ teure Medikamente, um den Verlauf seiner „Glaucomerkrankung“, die unbehandelt zur Erblindung führe, einigermaßen im Griff zu behalten: „Eine private Krankenversicherung ist für mich nicht leistbar!“

EU-Verordnung

Wir trugen das Anliegen unseres Lesers noch einmal der GKK in Kärnten vor und baten um eine genaue Prüfung.

Aufgrund einer EG-Verordnung und einer ASVG-Bestimmung sei der Abschluss einer freiwilligen Versicherung nur möglich, wenn für die Person keine Pflichtversicherung in einem Mitgliedsstaat besteht, wurden wir über den Grund der Aberkennung informiert.

Lösung eines Härtefalls

Dann folgte aber sofort die positive Nachricht: „Wir haben erst durch die jetzt übermittelten Unterlagen erfahren, dass eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner für Ihren Leser in Deutschland ausgeschlossen ist, weil er die dafür notwendigen Versicherungszeiten nicht vorweisen kann.

Aufgrund dieses Umstandes, der besonderen Härte dieses Falles sowie der Tatsache, dass der Klient auch von einer privaten Versicherung in Deutschland nicht übernommen wird, können wir ihm weiterhin die Selbstversicherung ermöglichen“, teilte uns Maximilian Miggitsch von der GKK mit.

Die Abmeldung der Selbstversicherung werde rückwirkend storniert, unser Leser werde über die Weiterführung der Selbstversicherung informiert.