FRAGE: Kann mich mein Arbeitgeber dazu verpflichten, dass ich zu Mariä Empfängnis arbeiten muss.

Ingo Kaufmann von der D.A.S-Rechtsschutz AG antwortet: Der Einzelhandel darf trotz gesetzlichem Feiertag seine Geschäfte öffnen. Der Großhandel darf am 8. Dezember nicht öffnen.

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern bis spätestens 10. November bekanntgeben, ob sie ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember öffnen. Die betroffenen Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge haben dann eine Woche Bedenkzeit.

Mitarbeiter dürfen zu Verkaufszwecken in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr sowie für unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten eingesetzt werden.

Kein Zwang. „Die Arbeitnehmer müssen selbst bestimmen, ob sie an diesem Feiertag arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf keinen Zwang ausüben, um deren Entscheidung zu beeinflussen“, erklärt Ingo Kaufmann von D.A.S.

Wer am 8. Dezember tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Dezembergehalt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt.

Arbeitet er am 8. 12. mehr Stunden als er normalerweise an diesem Wochentag arbeitet, sind diese Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

„Dieses Jahr fällt der 8. Dezember auf einen Freitag. Ein Arbeitnehmer, der sonst nie freitags arbeitet und sich bereit erklärt, heuer zu Mariä Empfängnis zu arbeiten, würde alle geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt bekommen“, erklärt Kaufmann.