FRAGE: Aufgrund des tropfenden Hauptwasserhahnes in der Küche, der sich in der Mauer befindet, entstand ein Wasserschaden. Die Hausverwaltung behauptet, dass ich selbst für die Kosten der Reparatur aufkommen müsste. Stimmt das?

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Im Inneren der Mauern verlaufende Leitungen, die bei Schadhaftigkeit zu ernsten Schäden des Hauses führen würden, fallen auf jeden Fall in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft.

Um einen solchen Leitungsschaden handelt es sich hier aber nicht.

Der ausschließlich für die Wohnung der Leserin bestimmte Hauptwasserhahn ist schon begrifflich keine „Leitung“, sondern zählt zu den von einer Leitung verschiedenen Einrichtungen im Sinne des Gesetzes (§ 16 WEG).

Ein Schaden daran ist vergleichbar mit einem Schaden an einem typischen Verbrauchs- und Verschleißteil (tropfender Wasserhahn oder schadhafte Dichtung; beides grundsätzlich auch „Teile“ der Leitung) in der Wohnung, deren Wartung und Instandhaltung dem Wohnungseigentümer obliegt.