Vor Kurzem flog eine Drohne mehrmals über das Grundstück unserer Leser und blieb auch in der Luft stehen. „Mein Mann ging daraufhin in das Haus, da er sich beobachtet fühlte“, erzählte die Frau und staunte nicht schlecht, als sie zwei Tage später einen Brief erhielten.

In diesem wurden die Hausbesitzer informiert: „Wir haben vor Kurzem Luftaufnahmen Ihres Hauses angefertigt. Sie können die Bilder auf unserer Homepage anschauen.“ Und dann wurde angeboten, dass das Ehepaar die Bilder kaufen könnte und ab einem Bestellwert von 100 Euro zehn Prozent Rabat gewährt würden.

„Müssen wir uns das gefallen lassen? Was können wir dagegen tun?“, fragen sich nun die Betroffenen.

Unterlassungsklage

„Die Verfolgung würde mit einer Unterlassungsklage erfolgen, die abhängig vom Streitwert beim Bezirks- oder Landesgericht eingebracht werden müsste. Mit einer solchen Klage würde in Österreich juristisches Neuland betreten werden“, erklärt dazu Stefan Schoeller.

Der auf Medien- und Markenrecht spezialisierte Rechtsanwalt erachtet die Erfolgschancen in einem solchen Prozess aber für gut.

Diese Einschätzung betrifft laut Schoeller sowohl die Aufnahme von Liegenschaftsteilen, die ansonsten von der Straße und somit vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, als auch solche Fotos, bei denen Personen (also individualisierende Elemente) erkennbar sind.

Erkennbare Personen

„Aus dem Blickwinkel des Datenschutzrechtes und der neuen Datenschutzgrundverordnung ist das Fotografieren von Häusern unzulässig, wenn personenbezogene Daten erhoben werden, insbesondere dann, wenn Personen erkennbar und ersichtlich sind“, begründet Schoeller seine Einschätzung.

Noch strenger sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 16 ABGB. „Ein Foto, das nur durch Überfliegen möglich ist und die Rückseite bzw. die der Straße abgewandte Privatseite eines Hauses abbildet, kann immer dann, wenn Personen erkennbar sind, mit der Datenschutzgrundverordnung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verhindert werden, indem man eine Unterlassungsklage einbringt!“, ist Schoeller überzeugt.

Sind keine Personen erkennbar, stehe die Anzeige nach dem Luftfahrtgesetz bei der Austrocontrol offen, „damit anhand des konkreten Bildes überprüft wird, ob Rechtsvorschriften verletzt wurden“.