FRAGE: Wir besitzen mit anderen einen Zufahrtsweg. Mitbesitzer haben auf ihrem Grund eine Hecke gepflanzt, die in den Weg wächst. Sind diese verpflichtet, ihren Naturzaun selbst zu pflegen?

Rechtsanwalt Herwig Hasslacher erklärt: Es gehört zur Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze auf Kosten der Miteigentümer des Weges zurückzuschneiden.

Der Eigentümer der Hecke ist grundsätzlich weder dazu noch zum Ersatz der dafür anfallenden Kosten verpflichtet.

Weil die Eigentümer der Hecken in diesem Fall auch Miteigentümer des Weges sind, empfiehlt es sich, eine Miteigentümerversammlung mit genau diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

Für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung reicht die einfache Stimmenmehrheit. Kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, kann bei Stimmengleichheit das Gericht zu Hilfe gerufen werden, welches durch „seine Stimme“ der einen oder der anderen Seite zur Mehrheit verhilft.

Da der Zweck des Gemeinschaftsweges das Zufahren zu den Liegenschaften ist, gehe ich davon aus, dass der Richter die Maßnahme genehmigen wird.

Die durch den Heckenschnitt anfallenden Kosten werden die Miteigentümer gemäß ihrer Anteile zu tragen haben.

Es kann aber auch jeder Miteigentümer das Überhangrecht selbst ausüben und die Äste eigenmächtig abschneiden. Der Ersatz des entstehenden Aufwandes wäre im Rahmen der nützlichen oder notwendigen Geschäftsführung von den übrigen Miteigentümern anteilig zu ersetzen.