Unser Leser wohnt als Eigentümer in einem Mehrparteienhaus und möchte, weil er sich unsicher fühlt, seine Fenster vergittern lassen. „Brauch’ ich dazu die Zustimmung der anderen Eigentümer im Haus?“, fragt sich der Mann.

Ohne Zustimmung geht gar nichts

„Wer eine Eigentumswohnung besitzt, darf an den Fenstern nicht ohne Weiteres nachträglich Gitter anbringen!“, stellt Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund fest. Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer würde dazu führen, dass der änderungswillige Eigentümer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen muss oder deren Zustimmung vom Gericht im Außerstreitverfahren ersetzen lassen müsse.

Es gebe nur ganz wenige Fälle, bei denen die Rechtsprechung erkannt habe, dass ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer Änderungen vornehmen dürfe: „Genehmigungsfrei sind die Terrassenverfliesung eines nur aus einem Beton-Estrich bestehenden Terrassenbodens, das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden in der Wohnung, das Hinaushängen von Wäsche und ähnlich bagatellhafte Umgestaltungen“, so Schnögl.

Dieser fügt an: „Fast alle Änderungen, und dies gilt auch für die Anbringung eines Gitters am Fenster, sind somit genehmigungspflichtig, bedürfen also der Genehmigung aller Miteigentümer!“

Außerstreitgericht

Sei die freiwillige Zustimmung der Miteigentümer nicht zu erlangen, müsse das Außerstreitgericht angerufen werden, welches deren Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann.

„Eine Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft (darunter auch die Fenstergitter), muss verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers entsprechen. Beweispflichtig ist der änderungswillige Wohnungseigentümer!“, erklärt Schnögl.