FRAGE: Ein Miteigentümer stellt seine Fahrzeuge mitten auf der Privatstraße ab, die wir gemeinsam besitzen. Darf er das?

Rechtsanwalt Herwig Hasslacher antwortet: Bei Privatstraßen ist die besondere Zweckwidmung der gemeinschaftlichen Sache zu beachten, nämlich die konkludente Abmachung, dass sie vorrangig der Zu- und Abfahrt durch ortsübliche Kraftfahrzeuge dient.

Ohne geregelte Zu- und Abfahrt ist eine Nutzung der darauf angewiesenen Grundstücke, vielfach unmöglich.

Diese Verabredung liegt stillschweigend in der Begründung der Miteigentumsgemeinschaft bei Kauf des Weganteiles vor.

Ist der Weg nicht breit genug, dass Fahrzeug ohne größere Schwierigkeiten aneinander vorbeikommen, hat der Wunsch eines Miteigentümers, seinen Pkw abzustellen, Nachrang gegenüber der Notwendigkeit der anderen, mit ihrem Fahrzeug zu- bzw. abfahren zu können.

Bei Behinderung der Zufahrt hat das Abstellen von Fahrzeugen zu unterbleiben.

Jedem Miteigentümer steht gegenüber anderen Miteigentümern aber auch Dritten ein Unterlassungsanspruch zu.