„Die Vorfreude auf unseren wohlverdienten Urlaub auf der griechischen Insel Kos wurde durch das schlimme Beben und die darauffolgenden Nachbeben getrübt“, schrieben uns Leser.

Nach dem Erdbeben machte sich die Familie Sorgen und überlegt umzubuchen oder gleich ganz zu stornieren.

Rechtlich unsicher

„Ob Reisende, die einen Urlaub auf Kos gebucht haben, wegen des Erdbebens Ende Juli und der Nachbeben einen kostenfreien Rücktritt gegenüber dem Veranstalter geltend machen können, ist rechtlich nicht sicher zu beurteilen“, erklärte Herbert Erhart von der AK.

Kostenfreier Rücktritt

Ein kostenfreier Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setze drei Kriterien voraus.

Sphärenfremdheit: Nur bei Vorliegen höherer Gewalt ist der Reisende zum Rücktritt berechtigt. Darunter wird ein von außen kommendes, nicht aus der Sphäre der Vertragspartner stammendes untypisches und elementares Ereignis verstanden (Naturkatastrophen, Kriege, gehäufte Terroranschläge etc.).

Unvorhersehbarkeit: Wenn bereits bei Vertragsabschluss die Möglichkeit der Änderung von Umständen vorhersehbar war, kann sich der Reisende nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Unzumutbarkeit des Reiseantritts: Als Maßstab gilt der durchschnittliche Reisende, also eine weder besonders mutige noch ängstliche Person. Bei Bestehen einer Reisewarnung des Außenministeriums geht man üblicherweise von einer solchen Unzumutbarkeit aus. Aber auch ohne eine Reisewarnung kann eine Unzumutbarkeit vorliegen.

Die Gefahr von Nachbeben sei schwer einzuschätzen, die Infolage dürftig, weshalb laut Erhart „keine sichere Prognose“ über einen kostenlosen Reiserücktritt möglich sei.