Unsere junge Leserin ist 22 Jahre alt und hat vor zwei Jahren die Matura absolviert. Danach hat sie gearbeitet und heuer mit der Polizeiausbildung begonnen: „Ein langersehnter Kindheitstraum geht endlich in Erfüllung!“, sagt die Frau.

Doch nun sind Probleme aufgetaucht, die diesen Traum wieder platzen lassen könnten. Bei der Ausbildung verdient die Polizeischülerin 1000 Euro netto. „Ich weiß, das ist eine Menge Geld, aber leider zu wenig, um in der Stadt leben zu können!“, berichtete die Frau.

Vater gestorben

Während der Schulzeit ist ihr Vater an Krebs gestorben und deshalb hatte sie danach Anspruch auf eine Halbwaisenpension.

Diese hat die Frau jetzt wieder beantragt, doch der Antrag wurde abgelehnt. Und da die Mutter der jungen Frau von der Mindestpension leben muss, kann sie diese auch nicht finanziell unterstützen.

Von ihrem Wohnort aus müsste die angehende Polizistin täglich 180 Kilometer weit pendeln. Die Ablehnung der beantragten Halbwaisenpension trifft die junge Frau deshalb besonders hart.

„Ich bin sehr traurig, dass mir keine Unterstützung gewährt wird. Ich könnte diesen Bescheid zwar gerichtlich anfechten, rechne mir dabei aber keine großen Chancen aus!“, klagte die Betroffene ihr Leid.

Keine Kindeseigenschaft

Nach unseren Recherchen bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt müssen wir diese Einschätzung leider teilen.

Die Weitergewährung der Halbwaisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus sei dann möglich, wenn die „Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)“ vorliegt, erfuhren wir von Herbert Hauerstorfer, dem Ombudsmann der Pensionsversicherungsanstalt.

„Für die Dauer der Ausbildung zur Exekutivbediensteten besteht jedoch keine Kindeseigenschaft gemäß dieser Bestimmung, da die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt – es liegt Vollversicherung nach dem ASVG vor – und angemessen entlohnt wird“, präzisierte Hauerstorfer und erklärte: „Die Ablehnung des Antrags auf Weitergewährung der Waisenpension erfolgte daher zu Recht, wobei es Ihrer Leserin natürlich jederzeit frei steht, gegen den ablehnenden Bescheid Klage einzubringen.“

Eine solche hätte aber nur dann Sinn, wenn sich an den Lebensumständen der Schülerin etwas Wesentliches ändert.