Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einzustellen.

Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet.

Bei der Berechnung der Pflichtzahl (oder Pflichtstellen) wird von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer (ausschließlich Lehrlinge) eines Arbeitgebers ausgegangen.

Pflichtzahl

Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer angerechnet.

Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen u.a.

Zweckwidmung der Ausgleichstaxe

Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwaltet wird.

Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung von Menschen mit Behinderung verwendet.

Weiters erhalten Arbeitgeber, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe.

Die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von integrativen Betrieben.