FRAGE: Wenn an eine Seite meines Grundstücks eine Privatstraße grenzt, an der ich keinen Anteil habe, und diese zu meiner Grenze hin ein Schotterbankett hat – wer ist für die Pflege des Banketts (vor allem die Beseitigung des Unkrauts) zuständig?

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Verwaltung und Pflege eines Grundstückes stehen dem Eigentümer zu.

Der kann diese Rechte bzw. allenfalls mit dem Grundstück verbundene Pflichten durch Vertrag auf Dritte übertragen.

Bezogen auf Ihre Anfrage bedeutet dies, dass grundsätzlich der oder die Eigentümer des Nachbargrundstückes (Privatstraße) zur Verwaltung und Pflege legitimiert sind.

Ob im Einzelfall eine Übertragung dieser Rechte und Pflichten stattgefunden hat oder nicht, kann von mir nicht beurteilt werden.

Eine konkret durchsetzbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur regelmäßigen Bewirtschaftung, zum regelmäßigen Mähen oder dazu, das eigene Grundstück von Unkrautbewuchs zu befreien, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen.