FRAGE: Wenn meine Pflanzen auf die Grundfläche ragen, die im gemeinsamen Eigentum ist, darf dann jeder Miteigentümer nach eigenem Gutdünken die Äste kürzen?

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Der Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist als Teil des Grundstücks zwingend sogenanntes Gemeinschaftseigentum.

Die Gartenpflege zählt zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und es ist kein Miteigentümer berechtigt, eigenmächtig irgendwelche Maßnahmen, wie etwa Kürzen der Äste, zu setzen.

Über die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer gemeinsam in der Eigentümerversammlung.

Diese Versammlung müsste eine solche Gartenpflege (auch Beauftragung einer externen Firma) beschließen.

Außerdem wäre es möglich, dass die Wohnungseigentümer einen sogenannten Plan erstellen, nach welchem die Gartenpflege z. B. abwechselnd durchzuführen ist. Hierin könnte auch konkret festgelegt werden, was Bestandteil der Pflege ist.